Urteile nach Entscheidungsdatum
- OLG Celle – 1 Ss 14/22 – Strafbarkeit eines Soldaten wegen Befehlsverweigerung zur Covid-19-ImpfungDas Amtsgericht Geestland hat den Soldaten mit der angefochtenen Entscheidung wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt, da dieser dem befehl sich gegen Covid-19-Impfen zu lassen keine Folge leistete. Der Soldat hielt den Befehl für rechtswidrig. Das OLG betont in der Entscheidung, dass ein Soldat sich grundsätzlich strafbar mache, wenn er einen Impfbefehl verweigere. Es hob die Entscheidung dennoch auf, da es zusätzlicher Feststellungen bedarf, ob sich der Soldat in einem unvermeidbaren Irrtum über die Verbindlichkeit des Befehls nach § 22 Abs. 3 WStG befand. Dieser Irrtum könnte die Bestrafung ausschließen.
- BayObLG – 207 StRR 230/20 – Rechtswidrige Verschaffung von BundeswehrstiefelnDer sich im Auslandseinsatz befindliche Soldat entwendete Stiefel einer Kameradin um diese selbst zu tragen und tauschte diese bei der Materialgruppe gegen ein anderes Paar Stiefel ein. Diese verließen das Feldlager nicht und wurden vom Soldaten nur dienstlich genutzt. Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat den angeklagten Soldaten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde in hiesigem Urteil als unbegründet verworfen.
- LG Kempten – 3 Ns 205 Js 9089/18 – Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls und Betrugs eines Berufssoldaten wegen Umtauschs eines Paar Stiefels während eines AuslandseinsatzesDer sich im Auslandseinsatz befindliche Soldat entwendete Stiefel einer Kameradin um diese selbst zu tragen und tauschte diese bei der Materialgruppe gegen ein anderes Paar Stiefel ein. Diese verließen das Feldlager nicht und wurden vom Soldaten nur dienstlich genutzt. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat den angeklagten Soldaten wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Betrug zu einer Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzern verurteilt. Diese Verurteilung wurde durch das Landgericht Kempten (Allgäu) aufgehoben.
- OLG Bamberg – 3 OLG 7 Ss 114/16 – Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit bei einer Dauerstraftat – FahnenfluchtDas Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 WStG zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen. Das Revisionsgericht beanstandete den vom Landgericht zugrunde gelegten Strafrahmen, den dieses aufgrund von verminderter Schuldfähigkeit gemildert hat. Bei einer Dauerstraftat wie der Fahnenflucht muss der psychische Defekt während des gesamten Tatzeitraums vorliegen.
- BGH 1 StR 158/08 – Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung im Verfahrenskomplex „Coesfeld“Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren betreffend des Verfahrenskomplexes „Coesfeld“ gemäß § 42 RVG und hält insoweit eine gebühr in Höhe von 2.5000 Euro für angemessen.
- Brandenburgisches OLG – 53 Ss 133/12 – Keine Gehorsamsverweigerung durch schlichtes Nichtbefolgen eines Befehls durch WeiterlaufenDem Soldaten wurde mehrfach auf dem Gang befohlen stehen zu bleiben und zurückzukehren. Diese Befehle ignorierte der Soldat und ging wortlos in sein Dienstzimmer und verschloss die Tür. Das Landgericht Frankfurt(Oder) verurteilte den Soldaten wegen einer Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen. Das Brandenburgische OLG hob diese Verurteilung in hiesigem Beschluss auf.
- Urteil des Landgerichts Münster im Verfahrenskomplex „Coesfeld“ nach Aufhebung durch den BGH – 2 KLs 81 Js 1751/07 – 1/09Im Verfahrenskomplex „Coesfeld“ mussten sich Bundeswehrsoldaten verantworten, die andere Rekruten in der Otto-Lilienthal-Kaserne in Coesfeld bei Geiselnahmeübungen misshandelt und entwürdigend haben.
- OLG Hamm – 3 RVs 324/09 – Aufhebung einer Verurteilung wegen Dienstentziehung durch Täuschung bei nur einmaliger LügeDem Soldaten ist Erholungsurlaub bis 15.01.2007 bewilligt worden. Seinen Dienst trat er jedoch erst eine Woche später wieder an. Der Soldat meldete sich aber am 14.1.2007 aus Thailand bei seiner Einheit und teilte wahrheitswidrig mit, dass er wegen schlechten Wetters unverschuldet nicht – wie von ihm angeblich vorgesehen – den für den 12.1.2007 gebuchten Flug nehmen könne. Der Rückflug wurde vom Soldaten jedoch bereits Monate vorher auf den 18.01.2007 gebucht. Das Amtsgericht Detmold verurteilte den Soldaten wegen Dienstentziehung durch Täuschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Das Urteil wurde im Revisionsverfahren aufgehoben. Nach den Urteilsfeststellungen erschöpfte sich die Vorgehensweise des Angeklagten im vorliegenden Verfahren in einer einfachen und einmaligen Lüge, was für eine Verurteilung nach § 18 WStG, der eine arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaft fordert, nicht ausreicht.
- BGH – 1 StR 205/09 – Aufhebung des Urteils des Landgerichts Münster im Verfahrenskomplex „Coesfeld“ durch den BGHMit Urteil vom 12. März 2008 hat das Landgericht Münster unter anderem die ehemaligen Unteroffiziere S., K. und J., die in der Coesfelder Freiherr-vom-Stein-Kaserne als Ausbilder tätig waren, von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Misshandlung (§ 30 WStG) und der entwürdigenden Behandlung (§ 31 WStG) freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das gegenständliche Urteil, soweit es diese drei Angeklagten betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Fünf weitere Angeklagte – darunter auch der Kompaniechef der betroffenen Ausbildungskompanie – hat das Landgericht in diesem Urteil zu Geldstrafen beziehungsweise Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten jeweils selbst Revision eingelegt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Revisionen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben hat. Insofern ist das Urteil damit rechtskräftig.
- Aufhebung des Urteils im Verfahrenskomplex „Coesfeld“ durch den BGH (1 StR 158/08)Kategorie:Strafverfahren – Revision Normenketten:WStG § 30 Abs, 1, § 31 Abs. 1, § 5 Abs….
- LG Münster – 8 KLs 81 Js 1751/07 – Verfahrenskomplex „Coesfeld“ – Urteil wegen entwürdigender Behandlung, Misshandlung und gefährlicher KörperverletzungMit Urteil vom 12. März 2008 hat das Landgericht Münster unter anderem die ehemaligen Unteroffiziere S., K. und J., die in der Coesfelder Freiherr-vom-Stein-Kaserne als Ausbilder tätig waren, von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Misshandlung (§ 30 WStG) und der entwürdigenden Behandlung (§ 31 WStG) freigesprochen. Fünf weitere Angeklagte – darunter auch der Kompaniechef der betroffenen Ausbildungskompanie – hat das Landgericht in diesem Urteil zu Geldstrafen beziehungsweise Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt
- BVerfG – 1 BvR 620/07 – Fernsehberichterstattung im Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung bei gewichtigem öffentlichem Informationsinteresse grundsätzlich zulässig – (Verfahrenskomplex „Coesfeld“)Die Anordnung des Vorsitzenden der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 21. Februar 2007 – 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05) – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
- LG Münster – 8 KLs 81 Js 1751/07 – Verfahrenskomplex „Coesfeld“ – Urteil wegen entwürdigender Behandlung, Misshandlung und gefährlicher KörperverletzungMit Urteil vom 27. August 2007 hat das Landgericht Münster den ehemaligen Stabsunteroffizier H. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung (§ 30 Abs. 1 WStG) und entwürdigender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen den früheren Stabsunteroffizier F. hat es wegen entwürdigender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,- Euro verhängt. Zwei weitere Angeklagte, den ehemaligen Oberfeldwebel K. und den früheren Stabsunteroffizier He., hat es freigesprochen.
- Weitgehend erfolgreicher Antrag des ZDF gegen Film-Verbot in der sitzungspolizeilichen Anordnung im Verfahrenskomplex „Coesfeld“ (BVerfG – 1 BvR 620/07)Kategorie:Strafverfahren – Verfassungsbeschwerde gegen sitzungspolizeiliche Anordnung (Eilantrag) Normenketten:GVG § 176 GG Art. 5 Abs. 1…
- LG Münster – 8 KLs 81 Js 1837/04 – Sitzungspolizeiliche Anordnung bezüglich des Hauptverfahrens im Verfahrenskomplex „Coesfeld“Anordnungen nach § 176 GVG zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Hauptverhandlung.
- OLG Hamm – 4 Ws 172 – 188/06 – Zulassung der Anklage durch das OLG Hamm im Misshandlungskomplex „Coesfeld“Der angefochtene Beschluss (LG Münster, Beschluss vom 28.12.2005 – 8 KLs 81 Js 1837/04 25/05) wird, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, aufgehoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 1. Juni 2005 wird in vollem Umfange zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster eröffnet.
- LG Münster – 8 KLs 81 Js 1837/04 25/05 – Überwiegende Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens im Misshandlungskomplex „Coesfeld“Das Landgericht Münster hat durch den angefochtenen Beschluss die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster gegen den Angeschuldigten I2 uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassen, die Eröffnung des Verfahrens gegen die Angeschuldigten T, I, T2, I3, L, N, L2, K und L3 abgelehnt und das Verfahren gegen die übrigen Angeschuldigten unter Zulassung der Anklage nur insoweit eröffnet, als es im Rahmen der vier Übungen zu einzelnen Exzessen gekommen ist, die jedoch, insoweit abweichend von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift, teilweise nur gemäß §§ 30, 31 WStG strafbar seien. Nach Auffassung der Strafkammer stellt die überfallartige Gefangennahme der Rekruten als solche, ihre Fesselung, ihr Abtransport und das anschließende Verhör, soweit es dabei in Einzelfällen nicht zu Exzessen gekommen ist, keine Straftat dar, auch wenn solche Übungen im Rahmen der Grundausbildung nach den einschlägigen Vorschriften der Bundeswehr nicht hätten durchgeführt werden dürfen.
- Kammergericht – (4) 1 Ss 274/97 (113/97) – Begründungspflicht der Verhängung einer Geldstrafe anstatt einer kurzen Freiheitsstrafe im Falle einer FahnenfluchtDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fahnenflucht in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft wurde durch das Landgericht verworfen. Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit ihrer Revision die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe. Das Kammergericht hob das Urteil auf. Das angefochtene Urteil lässt jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit dem den Anwendungsbereich des § 47 StGB einengenden § 10 WStG vermissen.
- Kammergericht (4) 1 Ss 162/96 – Begründungspflicht der Verhängung einer Geldstrafe anstatt einer kurzen Freiheitsstrafe im Falle einer FahnenfluchtDas Amtsgericht hat den Soldaten wegen Fahnenflucht verwarnt, ihn zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Die daraufhin eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils. Das angefochtene Urteil nimmt nicht die notwendige Strafzumessung innerhalb des vorgegebenen Rahmens vor, sondern es wird gleich zu Beginn festgestellt, dass Umstände im Sinne des § 10 WStG, die der Verhängung einer Geldstrafe entgegenstünden nicht vorliegen. Die grundlegende Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens, der für die Fahnenflucht vorgegeben ist, wird nicht vorgenommen.
- BayObLG RReg 4 St 39/91 – Strafzumessung bei Dienstflucht eines Zeugen JehovasDer Angeklagte wurden wegen Dienstflucht (§ 56 ZDG) zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Revisionsinstanz hatten die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft am Ende keinen Erfolg. Nach den Grundsätzen die das Bundesverfassungsgericht zur Bestrafung von Zivildienstverweigerern aus Gewissengründen aufgestellt hat, gilt für Gewissenstäter das „Wohlwollensgebot“ mir der Folge, dass generalpräventive Gesichtspunkte zurücktreten und das Strafmaß sich an der gesetzlichen Mindeststrafe orientieren muss. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wegen Dienstflucht darf nur dann verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe entweder unerläßlich machen (§ 47 Abs. 2 S. 1 StGB) oder zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst dies gebieten (§ 56 ZDG).
Wehrstraftaten
Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung
- § 15 WStG – Eigenmächtige Abwesenheit
- 16 WStG – Fahnenflucht
- § 17 WStG – Selbstverstümmelung
- § 18 WStG – Dienstentziehung durch Täuschung
Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
- § 19 WStG – Ungehorsam
- § 20 WStG – Gehorsamsverweigerung
- § 21 WStG – Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
- § 23 WStG – Bedrohung eines Vorgesetzten
- § 24 WStG – Nötigung eines Vorgesetzten
- § 25 WStG – Tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten
- § 27 WStG – Meuterei
- § 28 WStG – Verabredung zur Unbotmäßigkeit
- § 29 WStG – Taten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad
Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
- § 30 WStG – Mißhandlung
- § 31 WStG – Entwürdigende Behandlung
- § 32 WStG – Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken
- § 33 WStG – Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat
- § 34 WStG – Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat
- § 35 WStG – Unterdrücken von Beschwerden
- § 36 WStG – Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad
- § 37 WStG – Beeinflussung der Rechtspflege
- § 38 WStG – Anmaßen von Befehlsbefugnissen
- § 39 WStG – Mißbrauch der Disziplinarbefugnis
- § 40 WStG – Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
- § 41 WStG – Mangelhafte Dienstaufsicht
Straftaten gegen andere militärische Pflichten
- § 42 WStG – Unwahre dienstliche Meldung
- § 43 WStG – Unterlassene Meldung
- § 44 WStG – Wachverfehlung
- § 45 WStG – Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
- § 46 WStG – Rechtswidriger Waffengebrauch
- § 48 WStG – Verletzung anderer Dienstpflichten
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