Disziplinarrecht
- BVerwG 2 WDB 6.24 – Erfolglose Beschwerde gegen Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 99 Abs. 2 WDODas Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte die Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Sie habe Kenntnis erlangt, dass der frühere Soldat weitere schwerwiegende Dienstvergehen begangen haben könnte. Es sei beabsichtigt, die neuen Vorwürfe zu ermitteln und gegebenenfalls zum Gegenstand einer Nachtragsanschuldigungsschrift zu machen. Daraufhin setzte das TDG das Verfahren aus. Die Beschwerde des Soldaten hatte keinen Erfolg. Die Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren in der Sache zu Recht ausgesetzt.
- BVerwG 2 WD 12.23 – Beförderungsverbot wegen eigenmächtiger Abwesenheit während einer vorläufigen DienstenthebungDas Verfahren betrifft eine eigenmächtige Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung.
- BVerwG 2 WA 3.23 – 4.700 Euro Entschädigung wegen überlangem gerichtlichen DisziplinarverfahrensDas Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens.
- BVerwG 2 WD 6.23 – Degradierung aufgrund des Diebstahls von Geld aus einer OffizierskasseDas Verfahren betrifft den Diebstahl von Geld aus einer Offizierskasse. Der entwendete Dienstbetrag beläuft sich auf mindestens 1.000 Euro.
- BVerwG 2 WRB 3.23 – Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer DisziplinarbußeDie Rechtsbeschwerde betrifft Fragen der formellen Rechtmäßigkeit einer Disziplinarbuße. Gegen den Soldaten wurde eine Disziplinarbuße in Höhe von 2.500 Euro verhängt, weil der Soldat eine ungewollte Schussabgabe mit Personenschaden an Bord des Tenders weder gemeldet noch den Kontingentführer davon in Kenntnis gesetzt habe. Er habe außerdem versucht, den Leitenden Sanitätsoffizier zu veranlassen, auf der San-Sofort-Meldung die ungewollte Schussabgabe nicht zu erwähnen und die Verletzung als „unverfänglich“ zu beschreiben. Das TDG hatte die Disziplinarbuße auf die weitere Beschwerde des Soldaten aufgehoben. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht gehalten. Zwar ist das TDG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Disziplinarbuße rechtswidrig sei, weil die Erörterung der Stellungnahme der Vertrauensperson zum beabsichtigten Disziplinarmaß nicht ordnungsgemäß nach § 4 Satz 1 WDO i. V. m. §§ 28, 21 SBG dokumentiert worden sei. Das Truppendienstgericht hat indes seine Entscheidung zutreffend auch darauf gestützt, dass der Kontingentführer nach § 29 Abs. 3 WDO von der Ausübung der Disziplinargewalt ausgeschlossen war.
Beschwerderecht
- BVerwG 1 WB 61.22 – Kostenentscheidung nach Erledigterklärung (Duldung einer Covid-19-Impfung)Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betraf die Verpflichtung zur Duldung einer COVID-19-Impfung. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2024 – 1 WB 48.23 – juris Rn. 11 m. w. N.). Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind.
- BVerwG 1 W-VR 21.22 – Kostenentscheidung im Eilverfahren nach Erledigterklärung (Duldung einer Covid-19-Impfung)Der Eilantrag betraf die Verpflichtung zur Duldung einer COVID-19-Impfung. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit auch im Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
- BVerwG 1 W-VR 2.24 – Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer positiven Sicherheitsüberprüfung zur Teilnahme an den Deutschen ReservistenmeisterschaftenDer Kläger begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer positiven Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü 1 für die Teilnahme an der Deutschen Reservistenmeisterschaft 2024. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz gibt keinen Anspruch darauf, dass eine von einer konkret beabsichtigten Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabhängige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird.
- BVerwG 1 WB 13.24 – Erfolgreicher Antrag zur Erstattung der notwendigen Auslagen in einem WehrbeschwerdeverfahrenDem Antragsteller geht es um die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen in einem Wehrbeschwerdeverfahren. Der Antrag war erfolgreich.
- BVerwG 1 WB 68.22 – Erfolgloser Antrag gegen eine Sonderbeurteilung im Rahmen eines KonkurrentenstreitsDer Antragsteller wendet sich gegen die aus Anlass eines Konkurrentenstreits erstellte Sonderbeurteilung und Personalentwicklungsbewertung.
Entlassungsverfahren
- VG Aachen – 1 K 1117/22 – Rechtmäßige Entlassung eines Soldaten aufgrund Weigerung zur Covid-19-ImpfungDer Soldat wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, weil er die COVID-19-Imfpung verweigerte. Die Klage des Soldaten gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr in der Gestalt des Beschwerdebescheides wurde abgewiesen. Der Soldat habe eine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich begangen mit der Folge der unmittelbaren Beeinträchtigung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr.
- VG München – M 21a S 23.2376 – Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG wegen Diebstahls von Werkzeug aus einer Werkstatt der BundeswehrDer Soldat drang in ein Labor der Bundeswehr zusammen mit anderen Soldaten ein und entwendete dort Werkzeug. Der Antrag des Soldaten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr wurde abgelehnt.
- VGH München – 6 CS 22.2105 – Keine „Verdachtsentlassung“ eines Soldaten auf ZeitDer Kläger sei aufgrund von Zeugenaussagen in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hinreichend verdächtig, dadurch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, dass er im Frühjahr/Sommer 2020 seine vierzehnjährige Stieftochter sexuell missbraucht habe. Die Entlassung wurde vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag des Soldaten ab, da diese die Zeugenaussage der geschädigten Tochter als ausreichend erachtet hatten. Zudem dienen das Strafverfahren und das Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken, weswegen mit der Entlassungsverfügung reagiert werden durfte. Der VGH änderte den Beschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Da § 55 Abs. 5 SG mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung – anders als hinsichtlich des Merkmals „ernstliche Gefährdung“ der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr – keinerlei Hinweise auf ein herabgestuftes Beweismaß enthält, ist die volle Überzeugungsgewissheit erforderlich („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Es reicht nicht der Verdacht, der Soldat habe seine Dienstpflichten – mehr oder weniger – wahrscheinlich verletzt. Die Vorschrift rechtfertigt keine „Verdachtsentlassung“, unabhängig davon, wie schwer der Vorwurf wiegt.
- VG Würzburg – W 1 S 22.1374 – Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen des Verdachts von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung –Der Kläger sei aufgrund von Zeugenaussagen in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hinreichend verdächtig, dadurch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, dass er im Frühjahr/Sommer 2020 seine vierzehnjährige Stieftochter sexuell missbraucht habe. Die Entlassung wurde vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Soldaten ab, da diese die Zeugenaussage der geschädigten Tochter als ausreichend erachtet hatten. Zudem dienen das Strafverfahren und das Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken, weswegen mit der Entlassungsverfügung reagiert werden durfte.
- OVG Saarland – 1 A 353/18 – Kein disziplinarer Charakter der Entlassung eines Soldaten auf ZeitDer Soldat schlug außer Dienst innerhalb der Liegenschaft der Kaserne während einer geselligen Veranstaltung (Zugabend) einem Unteroffizier, dessen Vorgesetzter er war, während eines Wortwechsels einmal mit der Faust ins Gesicht. Verletzungen trug der Geschlagene nicht davon. Der Kläger und der andere Soldat waren zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Daraufhin wurde er nach § 55 Abs. 5 SG entlassen. Seine Klage gegen die Entlassung hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid bleibt aufgehoben. Es liege keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr vor.
Wehrstrafrecht
- OLG Celle – 1 Ss 14/22 – Strafbarkeit eines Soldaten wegen Befehlsverweigerung zur Covid-19-ImpfungDas Amtsgericht Geestland hat den Soldaten mit der angefochtenen Entscheidung wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt, da dieser dem befehl sich gegen Covid-19-Impfen zu lassen keine Folge leistete. Der Soldat hielt den Befehl für rechtswidrig. Das OLG betont in der Entscheidung, dass ein Soldat sich grundsätzlich strafbar mache, wenn er einen Impfbefehl verweigere. Es hob die Entscheidung dennoch auf, da es zusätzlicher Feststellungen bedarf, ob sich der Soldat in einem unvermeidbaren Irrtum über die Verbindlichkeit des Befehls nach § 22 Abs. 3 WStG befand. Dieser Irrtum könnte die Bestrafung ausschließen.
- BayObLG – 207 StRR 230/20 – Rechtswidrige Verschaffung von BundeswehrstiefelnDer sich im Auslandseinsatz befindliche Soldat entwendete Stiefel einer Kameradin um diese selbst zu tragen und tauschte diese bei der Materialgruppe gegen ein anderes Paar Stiefel ein. Diese verließen das Feldlager nicht und wurden vom Soldaten nur dienstlich genutzt. Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat den angeklagten Soldaten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde in hiesigem Urteil als unbegründet verworfen.
- LG Kempten – 3 Ns 205 Js 9089/18 – Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls und Betrugs eines Berufssoldaten wegen Umtauschs eines Paar Stiefels während eines AuslandseinsatzesDer sich im Auslandseinsatz befindliche Soldat entwendete Stiefel einer Kameradin um diese selbst zu tragen und tauschte diese bei der Materialgruppe gegen ein anderes Paar Stiefel ein. Diese verließen das Feldlager nicht und wurden vom Soldaten nur dienstlich genutzt. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat den angeklagten Soldaten wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Betrug zu einer Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzern verurteilt. Diese Verurteilung wurde durch das Landgericht Kempten (Allgäu) aufgehoben.
- OLG Bamberg – 3 OLG 7 Ss 114/16 – Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit bei einer Dauerstraftat – FahnenfluchtDas Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 WStG zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen. Das Revisionsgericht beanstandete den vom Landgericht zugrunde gelegten Strafrahmen, den dieses aufgrund von verminderter Schuldfähigkeit gemildert hat. Bei einer Dauerstraftat wie der Fahnenflucht muss der psychische Defekt während des gesamten Tatzeitraums vorliegen.
- BGH 1 StR 158/08 – Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung im Verfahrenskomplex „Coesfeld“Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren betreffend des Verfahrenskomplexes „Coesfeld“ gemäß § 42 RVG und hält insoweit eine gebühr in Höhe von 2.5000 Euro für angemessen.
Anhörungsrüge Ausbildung Auslandsverwendung Außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht Befehl Beteiligungsrecht Beurteilung Beweisrecht Covid-19-Impfung Dienstausübungsverbot Dienstgradherabsetzung Dienstpostenbesetztung Disziplinarbefugnis Duldung ärztlicher Maßnahmen Durchsuchung Eigenmächtige Abwesenheit Entschädigungsverfahren Erledigungserklärung Ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung Gehorsamspflicht Gesunderhaltungspflicht Griff in die Kameradenkasse Innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht Kameradschaftspflicht Konkurrentenstreit Kostenrecht Laufbahnrecht Laufbahnwechsel Laufbahnzulassung Nachwirkende Dienstpflichten Nachwirkende politische Treuepflicht Nichtzulassungsbeschwerde Pflichtverteidiger Pflicht zum treuen Dienen Pflicht zur Wahrung der Disziplin Politische Treuepflicht Politische Treuepflicht Rechtsbeschwerde Referenzgruppe Reservist Sicherheitsüberprüfung Strafzumessung Umsetzung Unangemessene Verfahrensdauer Uniformtrageverbot Verfahrenseinstellung Verfahrenshindernis Verfahrenskomplex "Coesfeld" Versetzung Vertrauensperson Vorgesetzte Vorläufige Dienstenthebung Vorläufiger Rechtsschutz Wahrheitspflicht Wiederaufnahmeverfahren ZDG Zurückhaltungspflicht § 11a StPO § 15 WStG § 16 WStG § 17 WStG § 18 WStG § 19 WStG § 20 WStG § 21 WStG § 22 WStG § 23 WStG § 24 WStG § 25 WStG § 27 WStG § 28 WStG § 29 WStG § 30 WStG § 31 WStG § 32 WStG § 33 WStG § 34 WStG § 35 WStG § 37 WStG § 39 WStG § 40 WStG § 41 WStG § 42 WStG § 43 WStG § 44 WStG § 45 WStG § 46 WStG § 48 WStG § 55 Abs. 4 SG § 55 Abs. 5 SG § 126 WDO