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01.08.2023 – Antrittsbesuch Sanitätsdienst

Deutsches Soldatenrecht

Datenbank zum Soldaten- und Wehrrecht der Bundeswehr
  • BVerwG 2 WDB 6.24 – Erfolglose Beschwerde gegen Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 99 Abs. 2 WDO
    Das Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte die Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Sie habe Kenntnis erlangt, dass der frühere Soldat weitere schwerwiegende Dienstvergehen begangen haben könnte. Es sei beabsichtigt, die neuen Vorwürfe zu ermitteln und gegebenenfalls zum Gegenstand einer Nachtragsanschuldigungsschrift zu machen. Daraufhin setzte das TDG das Verfahren aus. Die Beschwerde des Soldaten hatte keinen Erfolg. Die Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren in der Sache zu Recht ausgesetzt.
  • BVerwG 2 WD 12.23 – Beförderungsverbot wegen eigenmächtiger Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung
    Das Verfahren betrifft eine eigenmächtige Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung.
  • BVerwG 2 WA 3.23 – 4.700 Euro Entschädigung wegen überlangem gerichtlichen Disziplinarverfahrens
    Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens.
  • BVerwG 2 WD 6.23 – Degradierung aufgrund des Diebstahls von Geld aus einer Offizierskasse
    Das Verfahren betrifft den Diebstahl von Geld aus einer Offizierskasse. Der entwendete Dienstbetrag beläuft sich auf mindestens 1.000 Euro.
  • BVerwG 2 WRB 3.23 – Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer Disziplinarbuße
    Die Rechtsbeschwerde betrifft Fragen der formellen Rechtmäßigkeit einer Disziplinarbuße. Gegen den Soldaten wurde eine Disziplinarbuße in Höhe von 2.500 Euro verhängt, weil der Soldat eine ungewollte Schussabgabe mit Personenschaden an Bord des Tenders weder gemeldet noch den Kontingentführer davon in Kenntnis gesetzt habe. Er habe außerdem versucht, den Leitenden Sanitätsoffizier zu veranlassen, auf der San-Sofort-Meldung die ungewollte Schussabgabe nicht zu erwähnen und die Verletzung als „unverfänglich“ zu beschreiben. Das TDG hatte die Disziplinarbuße auf die weitere Beschwerde des Soldaten aufgehoben. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht gehalten. Zwar ist das TDG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Disziplinarbuße rechtswidrig sei, weil die Erörterung der Stellungnahme der Vertrauensperson zum beabsichtigten Disziplinarmaß nicht ordnungsgemäß nach § 4 Satz 1 WDO i. V. m. §§ 28, 21 SBG dokumentiert worden sei. Das Truppendienstgericht hat indes seine Entscheidung zutreffend auch darauf gestützt, dass der Kontingentführer nach § 29 Abs. 3 WDO von der Ausübung der Disziplinargewalt ausgeschlossen war.
  • VG Aachen – 1 K 1117/22 – Rechtmäßige Entlassung eines Soldaten aufgrund Weigerung zur Covid-19-Impfung
    Der Soldat wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, weil er die COVID-19-Imfpung verweigerte. Die Klage des Soldaten gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr in der Gestalt des Beschwerdebescheides wurde abgewiesen. Der Soldat habe eine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich begangen mit der Folge der unmittelbaren Beeinträchtigung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr.
  • VG München – M 21a S 23.2376 – Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG wegen Diebstahls von Werkzeug aus einer Werkstatt der Bundeswehr
    Der Soldat drang in ein Labor der Bundeswehr zusammen mit anderen Soldaten ein und entwendete dort Werkzeug. Der Antrag des Soldaten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr wurde abgelehnt.
  • VGH München – 6 CS 22.2105 – Keine „Verdachtsentlassung“ eines Soldaten auf Zeit
    Der Kläger sei aufgrund von Zeugenaussagen in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hinreichend verdächtig, dadurch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, dass er im Frühjahr/Sommer 2020 seine vierzehnjährige Stieftochter sexuell missbraucht habe. Die Entlassung wurde vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag des Soldaten ab, da diese die Zeugenaussage der geschädigten Tochter als ausreichend erachtet hatten. Zudem dienen das Strafverfahren und das Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken, weswegen mit der Entlassungsverfügung reagiert werden durfte. Der VGH änderte den Beschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Da § 55 Abs. 5 SG mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung – anders als hinsichtlich des Merkmals „ernstliche Gefährdung“ der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr – keinerlei Hinweise auf ein herabgestuftes Beweismaß enthält, ist die volle Überzeugungsgewissheit erforderlich („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Es reicht nicht der Verdacht, der Soldat habe seine Dienstpflichten – mehr oder weniger – wahrscheinlich verletzt. Die Vorschrift rechtfertigt keine „Verdachtsentlassung“, unabhängig davon, wie schwer der Vorwurf wiegt.
  • VG Würzburg – W 1 S 22.1374 – Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen des Verdachts von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung –
    Der Kläger sei aufgrund von Zeugenaussagen in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hinreichend verdächtig, dadurch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, dass er im Frühjahr/Sommer 2020 seine vierzehnjährige Stieftochter sexuell missbraucht habe. Die Entlassung wurde vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Soldaten ab, da diese die Zeugenaussage der geschädigten Tochter als ausreichend erachtet hatten. Zudem dienen das Strafverfahren und das Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken, weswegen mit der Entlassungsverfügung reagiert werden durfte.
  • OVG Saarland – 1 A 353/18 – Kein disziplinarer Charakter der Entlassung eines Soldaten auf Zeit
    Der Soldat schlug außer Dienst innerhalb der Liegenschaft der Kaserne während einer geselligen Veranstaltung (Zugabend) einem Unteroffizier, dessen Vorgesetzter er war, während eines Wortwechsels einmal mit der Faust ins Gesicht. Verletzungen trug der Geschlagene nicht davon. Der Kläger und der andere Soldat waren zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Daraufhin wurde er nach § 55 Abs. 5 SG entlassen. Seine Klage gegen die Entlassung hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid bleibt aufgehoben. Es liege keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr vor.

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