Kategorie:
Strafverfahren – Revision

Normenketten:
WStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze:
Dass ein Soldat weiterläuft, dem befohlen wird, stehenzubleiben, stellt nur dann eine Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG dar, wenn ein über das schlichte Nichtbefolgen des Befehls hinausgehendes demonstratives Verweigerungsverhalten festzustellen ist.

Kurzsachverhalt
Dem Soldaten wurde mehrfach auf dem Gang befohlen stehen zu bleiben und zurückzukehren. Diese Befehle ignorierte der Soldat und ging wortlos in sein Dienstzimmer und verschloss die Tür. Das Landgericht Frankfurt(Oder) verurteilte den Soldaten wegen einer Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen. Das Brandenburgische OLG hob diese Verurteilung in hiesigem Beschluss auf.

Vorinstanzen:
AG Strausberg, Urteil vom 28. Februar 2012
LG Frankfurt (Oder). Urteil vom 3. April 2012

Volltext:
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.11.2012 – (2) 53 Ss 133/12 (62/12)

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