Neueste Urteile nach Entscheidungsdatum
- VG Aachen – 1 K 1117/22 – Rechtmäßige Entlassung eines Soldaten aufgrund Weigerung zur Covid-19-ImpfungDer Soldat wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, weil er die COVID-19-Imfpung verweigerte. Die Klage des Soldaten gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr in der Gestalt des Beschwerdebescheides wurde abgewiesen. Der Soldat habe eine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich begangen mit der Folge der unmittelbaren Beeinträchtigung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr.
- VG München – M 21a S 23.2376 – Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG wegen Diebstahls von Werkzeug aus einer Werkstatt der BundeswehrDer Soldat drang in ein Labor der Bundeswehr zusammen mit anderen Soldaten ein und entwendete dort Werkzeug. Der Antrag des Soldaten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr wurde abgelehnt.
- VGH München – 6 CS 22.2105 – Keine „Verdachtsentlassung“ eines Soldaten auf ZeitDer Kläger sei aufgrund von Zeugenaussagen in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hinreichend verdächtig, dadurch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, dass er im Frühjahr/Sommer 2020 seine vierzehnjährige Stieftochter sexuell missbraucht habe. Die Entlassung wurde vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag des Soldaten ab, da diese die Zeugenaussage der geschädigten Tochter als ausreichend erachtet hatten. Zudem dienen das Strafverfahren und das Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken, weswegen mit der Entlassungsverfügung reagiert werden durfte. Der VGH änderte den Beschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Da § 55 Abs. 5 SG mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung – anders als hinsichtlich des Merkmals „ernstliche Gefährdung“ der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr – keinerlei Hinweise auf ein herabgestuftes Beweismaß enthält, ist die volle Überzeugungsgewissheit erforderlich („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Es reicht nicht der Verdacht, der Soldat habe seine Dienstpflichten – mehr oder weniger – wahrscheinlich verletzt. Die Vorschrift rechtfertigt keine „Verdachtsentlassung“, unabhängig davon, wie schwer der Vorwurf wiegt.
- VG Würzburg – W 1 S 22.1374 – Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen des Verdachts von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung –Der Kläger sei aufgrund von Zeugenaussagen in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hinreichend verdächtig, dadurch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, dass er im Frühjahr/Sommer 2020 seine vierzehnjährige Stieftochter sexuell missbraucht habe. Die Entlassung wurde vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Soldaten ab, da diese die Zeugenaussage der geschädigten Tochter als ausreichend erachtet hatten. Zudem dienen das Strafverfahren und das Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken, weswegen mit der Entlassungsverfügung reagiert werden durfte.
- OVG Saarland – 1 A 353/18 – Kein disziplinarer Charakter der Entlassung eines Soldaten auf ZeitDer Soldat schlug außer Dienst innerhalb der Liegenschaft der Kaserne während einer geselligen Veranstaltung (Zugabend) einem Unteroffizier, dessen Vorgesetzter er war, während eines Wortwechsels einmal mit der Faust ins Gesicht. Verletzungen trug der Geschlagene nicht davon. Der Kläger und der andere Soldat waren zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Daraufhin wurde er nach § 55 Abs. 5 SG entlassen. Seine Klage gegen die Entlassung hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid bleibt aufgehoben. Es liege keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr vor.
- Voraussetzungen zur Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung (BVerwG – 2 B 33.10)Der Soldat wurde nach einer Dienstzeit von zwei Jahren fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen, weil er beantragt hatte, ihm Fahrtkosten für eine Umzugsreise zu erstatten, obwohl er im Fahrzeug eines Kameraden mitgefahren war. Zur Auszahlung des Erstattungsbetrages von 85,50 € kam es nicht. Die Klage hatte in der Berufung Erfolg. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung lägen nicht vor. Der Kläger habe zwar seine Dienstpflichten verletzt, dadurch jedoch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr herbeigeführt. Die Beklagte scheiterte vor dem Bundesverwaltungsgericht mit ihrem Revisionszulassungsantrag.
Entlassungstatbestände
Infos
- Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- Ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung
- Ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr
- Zulassung der Berufung
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