§ 15 WStG – Eigenmächtige Abwesenheit
§ 15 WStG - Eigenmächtige Abwesenheit(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis…