Kategorie:
Strafverfahren – Revision

Normenketten:
WStG § 20, § 22 Abs. 2
SG § 11, § 17a

Kurzsachverhalt
Das Amtsgericht Geestland hat den Soldaten mit der angefochtenen Entscheidung wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt, da dieser dem befehl sich gegen Covid-19-Impfen zu lassen keine Folge leistete. Der Soldat hielt den Befehl für rechtswidrig. Das OLG betont in der Entscheidung, dass ein Soldat sich grundsätzlich strafbar mache, wenn er einen Impfbefehl verweigere. Es hob die Entscheidung dennoch auf, da es zusätzlicher Feststellungen bedarf, ob sich der Soldat in einem unvermeidbaren Irrtum über die Verbindlichkeit des Befehls nach § 22 Abs. 3 WStG befand. Dieser Irrtum könnte die Bestrafung ausschließen.

Leitsätze:
Zur Strafbarkeit der Verweigerung eines Soldaten, einen Befehl zu befolgen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen.

Vorinstanzen:
AG Geestland – 28.04.2022

Volltext:
OLG Celle – Beschluss vom 29.09.2022 – 1 Ss 14/22

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