Kategorie:
Strafverfahren – Revision

Normenketten:
StGB § 242 Abs. 1, § 263 Abs. 1

Kurzsachverhalt
Der sich im Auslandseinsatz befindliche Soldat entwendete Stiefel einer Kameradin um diese selbst zu tragen und tauschte diese bei der Materialgruppe gegen ein anderes Paar Stiefel ein. Diese verließen das Feldlager nicht und wurden vom Soldaten nur dienstlich genutzt. Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat den angeklagten Soldaten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde in hiesigem Urteil als unbegründet verworfen.

Leitsätze:
1. Zueignungsabsicht nach § 242 Abs. 1 StGB setzt eine Verhaltensweise voraus, in der sich der Zueignungswille objektivierbar manifestiert. In der bloßen Benutzung eines entwendeten Ausrüstungsgegenstandes (hier: Einsatzstiefel) im Dienst der Bundeswehr ist eine solche Manifestation des Zueignungswillens nicht zu sehen. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

2.Wer einen durch Täuschung erlangten Gegenstand nicht seinem Vermögen einverleibt, sondern diesen lediglich aus Gründen größerer Bequemlichkeit benutzt, erlangt hierdurch keinen Vermögensvorteil iSd § 263 StGB. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Vorinstanzen:
AG Kempten, Urteil vom 05.12.2019 – 11 Cs 205 Js 9089/18
LG Kempten, Urteil vom 09.12.2019 – 3 Ns 205 Js 9089/18

Volltext:
BayObLG, Urteil vom 23.07.2020 – 207 StRR 230/20

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