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01.08.2023 – Antrittsbesuch Sanitätsdienst

Deutsches Soldatenrecht

Datenbank zum Soldaten- und Wehrrecht der Bundeswehr
  • BVerwG 2 WDB 8.24 – Erfolgreiche Beschwerde gegen die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO
    Der Soldat wurde strafrechtlich wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) bei einer Verkehrskontrolle zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen dieser strafrechtlichen Verurteilung wurde der Soldat durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren angeschuldigt. Zwischenzeitlich war der frühere Soldat mit Bescheid vom 30. Mai 2022 gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mit Ablauf des 15. Juli 2022 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen worden, weil er sich nicht für die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes eigne. Dies wurde auf die strafrechtliche Verurteilung sowie darauf gestützt, dass ein Sicherheitsbeauftragter des Bataillons in einem Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung Ü 3 des früheren Soldaten festgestellt hatte, dass sich sicherheitserhebliche Veränderungen/Umstände ergeben hätten. Hiergegen strengte der Soldat vor dem Verwaltungsgericht ein Verwaltungsstreitverfahren an. Das Truppendienstgericht Süd setzte daraufhin das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 83 Abs. 3 WDO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens aus. Die Beschwerde gegen die Aussetzung durch den Soldaten hatte vor dem Wehrdienstsenat Erfolg. Für das gerichtliche Disziplinarverfahren besteht keine Sperrwirkung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 WDO, weil der frühere Soldat nicht nach § 55 Abs. 5 SG, sondern nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entlassen wurde.
  • BVerwG 2 WA 7.23 – Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Entschädigungsverfahren
    Das Verfahren betrifft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Entschädigungsverfahren wegen unangemessener Dauer des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens. Der Senat sieht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Denn in einem etwaigen, noch rechtswirksam vom Kläger einzuleitenden Hauptsacheverfahren würde der Senat unter Umständen die rechtlich schwierige, bislang ungeklärte und somit einer Klärung im summarischen PKH-Verfahren entzogene (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 1 BvR 687/22 – NVwZ-RR 2024, 169 Rn. 19) Rechtsfrage klären müssen, ob die Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO rechtsmethodisch zulässig einer teleologischen Reduktion bedarf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 C 10.11 – BVerwGE 142, 10 Rn. 15). Nach dieser Vorschrift finden die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes, mithin die Regelungen über Entschädigungsansprüche bei unangemessen langen Gerichts- (§ 198 GVG) und insbesondere Strafermittlungsverfahren (§ 199 GVG), auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht keine Anwendung (vgl. Dau/Schütz, Wehrdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Aufl. 2022, § 91 Rn. 23, § 101 Rn. 7).
  • BVerwG 2 WD 15.23 – Gesamtschau beim Vorsatz im Wehrdisziplinarverfahren
    Das Berufungsverfahren betrifft den Vorwurf des Kindesmissbrauchs. Im sachgleichen Strafverfahren ging das Landgericht davon aus, dass der von der Staatsanwaltschaft angeklagte schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes wegen eines Irrtums des Soldaten über dessen Alter voraussichtlich nicht nachgewiesen werden könne. Das öffentliche Interesse an der Verfolgung des minder schweren Vergehens des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen könne bei Zahlung von 4 000 € an die Geschädigte entfallen. Nach Überweisung des Betrages stellte das Landgericht das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ein. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 29. August 2023 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Die hiergegen vom Soldaten eingelegte Berufung hatte vor dem 2. Wehrdienstsenat keinen Erfolg.
  • BVerwG 2 WDB 6.24 – Erfolglose Beschwerde gegen Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 99 Abs. 2 WDO
    Das Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte die Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Sie habe Kenntnis erlangt, dass der frühere Soldat weitere schwerwiegende Dienstvergehen begangen haben könnte. Es sei beabsichtigt, die neuen Vorwürfe zu ermitteln und gegebenenfalls zum Gegenstand einer Nachtragsanschuldigungsschrift zu machen. Daraufhin setzte das TDG das Verfahren aus. Die Beschwerde des Soldaten hatte keinen Erfolg. Die Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren in der Sache zu Recht ausgesetzt.
  • BVerwG 2 WD 12.23 – Beförderungsverbot wegen eigenmächtiger Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung
    Das Verfahren betrifft eine eigenmächtige Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung. Gegen den Soldaten wurde wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Dateien und ihres Bereitstellens zum Download ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Zugleich wurden eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die hälftige Einbehaltung der Dienstbezüge angeordnet. Der Soldat habe dann den ihm am 23. November 2019 zugegangenen schriftlichen Befehl seines nächsten Disziplinarvorgesetzten, sich am 28. November 2019 in seiner Einheit zu melden, um „Personalunterlagen“ (die Anschuldigungsschrift bezüglich des Besitzes von Kinder- und Jugendpornographie) entgegenzunehmen, nicht befolgt und sei nachfolgend dem Dienst bis zu seinem freiwilligen Erscheinen am 26. Februar 2020 unerlaubt ferngeblieben, obwohl er den Befehl gekannt und gewusst habe, dass er verpflichtet gewesen sei, ihn trotz der vorläufigen Dienstenthebung zu befolgen. Das Truppendienstgericht hat ihn aus dem Dienst entfernt. Die maßnahmenbeschränkte Berufung des Soldaten hatte teilweise Erfolg. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten zu Unrecht aus dem Dienstverhältnis entfernt. Angemessen ist ein einjähriges Beförderungsverbot. 
  • BVerwG 1 WB 50.23 – Erfolgloser Antrag gegen eine Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt
    Der Antragsteller wendet sich gegen seine Umsetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt seiner Dienststelle. Der Antrag des Soldaten hatte keinen Erfolg.
  • BVerwG 1 WB 13.23 – Erfolgloser Antrag gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos
    Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3). Der Antrag hatte keinen Erfolg.
  • BVerwG 12.24 – Verletzung der Beteiligungsrechte bei der vorläufigen Weiterführung der AR A1-831/0-4007
    Der Rechtsstreit betrifft die Beteiligungsrechte des Antragstellers bei der vorläufigen Weiterführung der AR A1-831/0-4007 Verwendungsfähigkeit „Individuelle Grundfertigkeiten“ nach dem 31. Dezember 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass diese Beteiligungsrechte verletzt wurden.
  • BVerwG 1 WB 61.22 – Kostenentscheidung nach Erledigterklärung (Duldung einer Covid-19-Impfung)
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betraf die Verpflichtung zur Duldung einer COVID-19-Impfung. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2024 – 1 WB 48.23 – juris Rn. 11 m. w. N.). Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind.
  • BVerwG 1 W-VR 21.22 – Kostenentscheidung im Eilverfahren nach Erledigterklärung (Duldung einer Covid-19-Impfung)
    Der Eilantrag betraf die Verpflichtung zur Duldung einer COVID-19-Impfung. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit auch im Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
  • VG Aachen – 1 K 1117/22 – Rechtmäßige Entlassung eines Soldaten aufgrund Weigerung zur Covid-19-Impfung
    Der Soldat wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, weil er die COVID-19-Imfpung verweigerte. Die Klage des Soldaten gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr in der Gestalt des Beschwerdebescheides wurde abgewiesen. Der Soldat habe eine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich begangen mit der Folge der unmittelbaren Beeinträchtigung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr.
  • VG München – M 21a S 23.2376 – Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG wegen Diebstahls von Werkzeug aus einer Werkstatt der Bundeswehr
    Der Soldat drang in ein Labor der Bundeswehr zusammen mit anderen Soldaten ein und entwendete dort Werkzeug. Der Antrag des Soldaten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr wurde abgelehnt.
  • VGH München – 6 CS 22.2105 – Keine „Verdachtsentlassung“ eines Soldaten auf Zeit
    Der Kläger sei aufgrund von Zeugenaussagen in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hinreichend verdächtig, dadurch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, dass er im Frühjahr/Sommer 2020 seine vierzehnjährige Stieftochter sexuell missbraucht habe. Die Entlassung wurde vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag des Soldaten ab, da diese die Zeugenaussage der geschädigten Tochter als ausreichend erachtet hatten. Zudem dienen das Strafverfahren und das Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken, weswegen mit der Entlassungsverfügung reagiert werden durfte. Der VGH änderte den Beschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Da § 55 Abs. 5 SG mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung – anders als hinsichtlich des Merkmals „ernstliche Gefährdung“ der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr – keinerlei Hinweise auf ein herabgestuftes Beweismaß enthält, ist die volle Überzeugungsgewissheit erforderlich („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Es reicht nicht der Verdacht, der Soldat habe seine Dienstpflichten – mehr oder weniger – wahrscheinlich verletzt. Die Vorschrift rechtfertigt keine „Verdachtsentlassung“, unabhängig davon, wie schwer der Vorwurf wiegt.
  • VG Würzburg – W 1 S 22.1374 – Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen des Verdachts von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung –
    Der Kläger sei aufgrund von Zeugenaussagen in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hinreichend verdächtig, dadurch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, dass er im Frühjahr/Sommer 2020 seine vierzehnjährige Stieftochter sexuell missbraucht habe. Die Entlassung wurde vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Soldaten ab, da diese die Zeugenaussage der geschädigten Tochter als ausreichend erachtet hatten. Zudem dienen das Strafverfahren und das Entlassungsverfahren unterschiedlichen Zwecken, weswegen mit der Entlassungsverfügung reagiert werden durfte.
  • OVG Saarland – 1 A 353/18 – Kein disziplinarer Charakter der Entlassung eines Soldaten auf Zeit
    Der Soldat schlug außer Dienst innerhalb der Liegenschaft der Kaserne während einer geselligen Veranstaltung (Zugabend) einem Unteroffizier, dessen Vorgesetzter er war, während eines Wortwechsels einmal mit der Faust ins Gesicht. Verletzungen trug der Geschlagene nicht davon. Der Kläger und der andere Soldat waren zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Daraufhin wurde er nach § 55 Abs. 5 SG entlassen. Seine Klage gegen die Entlassung hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid bleibt aufgehoben. Es liege keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr vor.

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