Kategorie:
Strafverfahren – Revision

Normenketten:
StGB § 47 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB
WStG § 10
StPO § 267

Entscheidung:
Erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft – Aufhebung des Urteils des Landgerichts

Kurzsachverhalt:
Das Amtsgericht hat den Soldaten wegen Fahnenflucht verwarnt, ihn zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Die daraufhin eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils. Das angefochtene Urteil nimmt nicht die notwendige Strafzumessung innerhalb des vorgegebenen Rahmens vor, sondern es wird gleich zu Beginn festgestellt, dass Umstände im Sinne des § 10 WStG, die der Verhängung einer Geldstrafe entgegenstünden nicht vorliegen. Die grundlegende Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens, der für die Fahnenflucht vorgegeben ist, wird nicht vorgenommen.

Vorinstanzen:
AG Tiergarten (Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen Fahnenflucht gem. § 16 WStG – Verurteilung vorbehalten)
LG Berlin, Urteil vom 01.04.1996 (Berufung der Staatsanwaltschaft nicht erfolgreich; Ziel war Verhängung einer Freiheitsstrafe)

Volltext:
Kammergericht, Urteil vom 30.12.1996 – Az. (4) 1 Ss 162/96 (67/96) (€ via beck-online)

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