Kategorie:
Strafverfahren – Revision

Normenketten:
WStG § 30 Abs, 1, § 31 Abs. 1, § 5 Abs. 1
StPO § 200 Abs. 1 Satz 1

Entscheidung/Kurzsachverhalt:
Mit Urteil vom 12. März 2008 hat das Landgericht Münster unter anderem die ehemaligen Unteroffiziere S., K. und J., die in der Coesfelder Freiherr-vom-Stein-Kaserne als Ausbilder tätig waren, von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Misshandlung (§ 30 WStG) und der entwürdigenden Behandlung (§ 31 WStG) freigesprochen.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das gegenständliche Urteil, soweit es diese drei Angeklagten betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Fünf weitere Angeklagte – darunter auch der Kompaniechef der betroffenen Ausbildungskompanie – hat das Landgericht in diesem Urteil zu Geldstrafen beziehungsweise Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten jeweils selbst Revision eingelegt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Revisionen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben hat. Insofern ist das Urteil damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
LG Münster, Urteil vom 12.03.2008 – 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)

Volltext:
BGH, Urteil vom 28.10.2009, Az. 1 StR 205/09

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