Kategorie:
Strafverfahren – Revision

Normenketten:
StGB §§ 46, 47
WStG §§ 10, 16
StPO § 267 III 2

Kurzsachverhalt
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fahnenflucht in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft wurde durch das Landgericht verworfen. Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit ihrer Revision die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe. Das Kammergericht hob das Urteil auf. Das angefochtene Urteil lässt jegliche substantiierte Auseinandersetzung mit dem den Anwendungsbereich es § 47 StGB einengenden § 10 WStG vermissen.

Entscheidung:
Erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft – Aufhebung des Urteils des Landgerichts mit den Feststellungen

Leitsätze:

Vorinstanzen:
AG Tiergarten (Gesamtgeldstrafe in Höhe von 65 Tagessätzen wegen Fahnenflucht gem. § 16 WStG in 2 Fällen)
LG Berlin, Urteil vom 28.07.1997 (Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft)

Volltext:
Kammergericht, Urteil vom 26.02.1998 – Az.: (4) 1 Ss 274/97 (113/97) (€ via beck-online)

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