Kategorie:
Strafverfahren – Revision

Normenketten:
WStG § 18
StPO § 145a

Kurzsachverhalt:
Dem Soldaten ist Erholungsurlaub bis 15.01.2007 bewilligt worden. Seinen Dienst trat er jedoch erst eine Woche später wieder an. Der Soldat meldete sich aber am 14.1.2007 aus Thailand bei seiner Einheit und teilte wahrheitswidrig mit, dass er wegen schlechten Wetters unverschuldet nicht – wie von ihm angeblich vorgesehen – den für den 12.1.2007 gebuchten Flug nehmen könne. Der Rückflug wurde vom Soldaten jedoch bereits Monate vorher auf den 18.01.2007 gebucht. Das Amtsgericht Detmold verurteilte den Soldaten wegen Dienstentziehung durch Täuschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Das Urteil wurde im Revisionsverfahren aufgehoben. Nach den Urteilsfeststellungen erschöpfte sich die Vorgehensweise des Angeklagten im vorliegenden Verfahren in einer einfachen und einmaligen Lüge, was für eine Verurteilung nach § 18 WStG, der eine arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaft fordert, nicht ausreicht.

Entscheidung:
Angefochtenes Urteil wird nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Vorinstanzen:
AG Detmold, Urteil vom 29.06.2019, 2 Ds 22 Js 276/07 (Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen wegen Dienstentziehung durch Täuschung gem. § 18 WStG)

Volltext:
OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2010, 3 RVs 324/09

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