Urteile nach Entscheidungsdatum
- BVerfG 2 BvR 110/23 – Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Offizierin gegen die disziplinarrechtliche Ahndung der Gestaltung ihres privaten Tinder-ProfilsMit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer Offizierin der Bundeswehr gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis, der wegen der Gestaltung ihres privaten Profils auf einer Dating-Plattform im Internet verhängt worden war, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hat nicht fristgerecht zu einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis vorgetragen, obwohl dazu Veranlassung bestanden hat, weil der angefochtene Verweis schon vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde tilgungsreif geworden war.
- BVerwG 2 WDB 11.24 – Erfolglose Beschwerde gegen die Aussetzung eines DisziplinarverfahrensDer Soldat wendet sich gegen die Aussetzung seines Disziplinarverfahrens wegen einer unerlaubten Nebentätigkeit. Die Beschwerde blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Der zweite Wehrdienstsenat wies darauf, hin dass § 99 Abs. 2 WDO die Aussetzung des Disziplinarverfahrens nicht in das Ermessen des Gerichts stelle, sondern die Aussetzung zwingend nach einem Antrag nach § 99 Abs. 2 WDO der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu erfolgen habe.
- BVerwG 2 WDB 2.25 – Erfolglose Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 99 Abs. 2 WDODas Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Nach Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft, dass diese weitere Anschuldigungen zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens machen möchte, setzte das Truppendienstgericht das Verfahren nach § 99 Abs. 2 WDO aus. Die Beschwerde gegen die Entscheidung war vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg.
- BVerwG 2 WD 15.24 – Höchstmaßnahme bei einer durch Täuschung erschlichenen Abwesenheit von sieben MonatenDas Verfahren betrifft den Vorwurf der Dienstentziehung durch Täuschung und der eigenmächtigen Abwesenheit. Der 2. Wehrdienstsenat entschied in einer Leitsatzentscheidung, dass wenn sich ein Soldat durch Täuschung über einen längeren Zeitraum dem Dienst entzieht, die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet.
- BVerwG 2 WD 16.24 – Mehrstufige Degradierung eines Ruhestandssoldaten wegen KindesmissbrauchsDas Verfahren betrifft den Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs. Im sachgleichen Strafverfahren verurteilte das Landgericht den früheren Soldaten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einem minder schweren Fall zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung. Nachdem das Truppendienstgericht den früheren Soldaten zunächst als Höchstmaßnahme das Ruhegehalt aberkannt hatte, änderte der 2. Wehrdienstsenat die Maßnahme ab. Es degradierte den Oberstleutnat a.D. in den Rang eiens Oberleutnants a.D. Im leitsatz führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass wenn ein Kindesmissbrauch erst nach Eintritt eines Soldaten in den Ruhestand bekannt wird, die geringeren Auswirkungen des außerdienstlichen Dienstvergehens auf den Dienstbetrieb ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können.
- BVerwG 2 WDB 5.24 – Aussetzung statt Einstellung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensDas Verfahren betrifft die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Der frühere Soldat war Freiwillig Wehrdienstleistender. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in einer Leitsatzentscheidung, dass der Antrag eines früheren Soldaten auf Entlassung aus der Reserve nur die Aussetzung, nicht die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigen kann.
- BVerwG 2 WDB 3.24 – Erfolglose Beschwerde gegen Einstellung eines DisziplinarverfahrensDas Verfahren betrifft die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses.
- BVerwG 2 WDB 14.24 – Unzulässige Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wegen EinwilligungDas Verfahren betrifft Anordnungen einer Durchsuchung und einer Beschlagnahme von dienstlichen Datenträgern. In der Leitsatzentscheidung führte der 2. Wehrdienstsenat aus, dass für eine Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 20 Abs. 1 WDO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Soldat wirksam sein Einverständnis mit den Maßnahmen erklärt hat.
- BVerwG 2 WD 3.24 – Unerlaubte Nebentätigkeit: Verfahrenseinstellung unter Feststellung eines Dienstvergehens bei einem früheren SoldatenDem früheren Soldaten wurde eine unerlaubte Nebentätigkeit vorgeworfen. Das Verfahren ist gemäß § 108 Abs. 1 und 3 Satz 1 WDO unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen. Zwar wäre der Ausspruch eines Beförderungsverbots geboten gewesen; dieses zu verhängen sei jedoch gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 WDO unzulässig. Gegen Reservisten sind nach § 58 Abs. 3 WDO (§60 WDO ab 01.04.2025) nur die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen der Dienstgradherabsetzung und der Aberkennung des Dienstgrades zulässig.
- BVerwG 2 WD 13.24 – Fernbleiben bei irrtümlicher Annahme einer UrlaubsbewilligungDas Verfahren betrifft den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Das Truppendienstgericht sprach den Soldaten frei, da es ernsthafte Zweifel daran hatte, dass der Urlaubsantrag lediglich verloren gegangen sei. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des TDG auf. In seiner Leitsatzentscheidung stellte es fest, dass wenn ein Soldat fahrlässig unterlaubt dem Dienst fernbleibt, ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet.
- BVerwG 2 WD 11.24 – Disziplinarmaßnahme bei fahrlässig herbeigeführten Verkehrsunfall mit TodesfolgeKategorieDisziplinarrecht – Berufung Normen:WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, § 84 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1,
- BVerwG 2 WDB 8.24 – Erfolgreiche Beschwerde gegen die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WDODer Soldat wurde strafrechtlich wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) bei einer Verkehrskontrolle zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen dieser strafrechtlichen Verurteilung wurde der Soldat durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren angeschuldigt. Zwischenzeitlich war der frühere Soldat mit Bescheid vom 30. Mai 2022 gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mit Ablauf des 15. Juli 2022 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen worden, weil er sich nicht für die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes eigne. Dies wurde auf die strafrechtliche Verurteilung sowie darauf gestützt, dass ein Sicherheitsbeauftragter des Bataillons in einem Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung Ü 3 des früheren Soldaten festgestellt hatte, dass sich sicherheitserhebliche Veränderungen/Umstände ergeben hätten. Hiergegen strengte der Soldat vor dem Verwaltungsgericht ein Verwaltungsstreitverfahren an. Das Truppendienstgericht Süd setzte daraufhin das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 83 Abs. 3 WDO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens aus. Die Beschwerde gegen die Aussetzung durch den Soldaten hatte vor dem Wehrdienstsenat Erfolg. Für das gerichtliche Disziplinarverfahren besteht keine Sperrwirkung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 WDO, weil der frühere Soldat nicht nach § 55 Abs. 5 SG, sondern nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entlassen wurde.
- BVerwG 2 WA 7.23 – Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem EntschädigungsverfahrenDas Verfahren betrifft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Entschädigungsverfahren wegen unangemessener Dauer des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens. Der Senat sieht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Denn in einem etwaigen, noch rechtswirksam vom Kläger einzuleitenden Hauptsacheverfahren würde der Senat unter Umständen die rechtlich schwierige, bislang ungeklärte und somit einer Klärung im summarischen PKH-Verfahren entzogene (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 1 BvR 687/22 – NVwZ-RR 2024, 169 Rn. 19) Rechtsfrage klären müssen, ob die Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO rechtsmethodisch zulässig einer teleologischen Reduktion bedarf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 C 10.11 – BVerwGE 142, 10 Rn. 15). Nach dieser Vorschrift finden die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes, mithin die Regelungen über Entschädigungsansprüche bei unangemessen langen Gerichts- (§ 198 GVG) und insbesondere Strafermittlungsverfahren (§ 199 GVG), auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht keine Anwendung (vgl. Dau/Schütz, Wehrdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Aufl. 2022, § 91 Rn. 23, § 101 Rn. 7).
- BVerwG 2 WD 15.23 – Gesamtschau beim Vorsatz im WehrdisziplinarverfahrenDas Berufungsverfahren betrifft den Vorwurf des Kindesmissbrauchs. Im sachgleichen Strafverfahren ging das Landgericht davon aus, dass der von der Staatsanwaltschaft angeklagte schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes wegen eines Irrtums des Soldaten über dessen Alter voraussichtlich nicht nachgewiesen werden könne. Das öffentliche Interesse an der Verfolgung des minder schweren Vergehens des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen könne bei Zahlung von 4 000 € an die Geschädigte entfallen. Nach Überweisung des Betrages stellte das Landgericht das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ein. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 29. August 2023 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Die hiergegen vom Soldaten eingelegte Berufung hatte vor dem 2. Wehrdienstsenat keinen Erfolg.
- BVerwG 2 WDB 6.24 – Erfolglose Beschwerde gegen Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 99 Abs. 2 WDODas Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Die Beschwerde des Soldaten hatte keinen Erfolg. Die Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren in der Sache zu Recht ausgesetzt.
- BVerwG 2 WD 12.23 – Beförderungsverbot wegen eigenmächtiger Abwesenheit während einer vorläufigen DienstenthebungDas Verfahren betrifft eine eigenmächtige Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung. Gegen den Soldaten wurde wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Dateien und ihres Bereitstellens zum Download ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Zugleich wurden eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die hälftige Einbehaltung der Dienstbezüge angeordnet. Der Soldat habe dann den ihm am 23. November 2019 zugegangenen schriftlichen Befehl seines nächsten Disziplinarvorgesetzten, sich am 28. November 2019 in seiner Einheit zu melden, um „Personalunterlagen“ (die Anschuldigungsschrift bezüglich des Besitzes von Kinder- und Jugendpornographie) entgegenzunehmen, nicht befolgt und sei nachfolgend dem Dienst bis zu seinem freiwilligen Erscheinen am 26. Februar 2020 unerlaubt ferngeblieben, obwohl er den Befehl gekannt und gewusst habe, dass er verpflichtet gewesen sei, ihn trotz der vorläufigen Dienstenthebung zu befolgen. Das Truppendienstgericht hat ihn aus dem Dienst entfernt. Die maßnahmenbeschränkte Berufung des Soldaten hatte teilweise Erfolg. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten zu Unrecht aus dem Dienstverhältnis entfernt. Angemessen ist ein einjähriges Beförderungsverbot.
- BVerwG 2 WA 3.23 – 4.700 Euro Entschädigung wegen überlangem gerichtlichen DisziplinarverfahrensDas Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens.
- BVerwG 2 WNB 1.24 – Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde mangels PostulationsfähigkeitDie Nichtzulassungsbeschwerde des Soldaten ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer bei ihrer Einlegung nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Monatsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO, innerhalb derer eine ordnungsgemäße Beschwerde nachgeholt werden könnte bereits abgelaufen ist.
- BVerwG 2 WD 6.23 – Degradierung aufgrund des Diebstahls von Geld aus einer OffizierskasseDas Verfahren betrifft den Diebstahl von Geld aus einer Offizierskasse. Der entwendete Dienstbetrag beläuft sich auf mindestens 1.000 Euro.
- BVerwG 2 WRB 3.23 – Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer DisziplinarbußeDie Rechtsbeschwerde betrifft Fragen der formellen Rechtmäßigkeit einer Disziplinarbuße. Gegen den Soldaten wurde eine Disziplinarbuße in Höhe von 2.500 Euro verhängt, weil der Soldat eine ungewollte Schussabgabe mit Personenschaden an Bord des Tenders weder gemeldet noch den Kontingentführer davon in Kenntnis gesetzt habe. Er habe außerdem versucht, den Leitenden Sanitätsoffizier zu veranlassen, auf der San-Sofort-Meldung die ungewollte Schussabgabe nicht zu erwähnen und die Verletzung als „unverfänglich“ zu beschreiben. Das TDG hatte die Disziplinarbuße auf die weitere Beschwerde des Soldaten aufgehoben. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht gehalten. Zwar ist das TDG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Disziplinarbuße rechtswidrig sei, weil die Erörterung der Stellungnahme der Vertrauensperson zum beabsichtigten Disziplinarmaß nicht ordnungsgemäß nach § 4 Satz 1 WDO i. V. m. §§ 28, 21 SBG dokumentiert worden sei. Das Truppendienstgericht hat indes seine Entscheidung zutreffend auch darauf gestützt, dass der Kontingentführer nach § 29 Abs. 3 WDO von der Ausübung der Disziplinargewalt ausgeschlossen war.
- BVerwG 2 WDB 12.23 – Erfolgreiche Beschwerde der WDA gegen Ablehnung einer DurchsuchungsanordnungDie Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte beim Truppendienstgericht wegen des Verdachts, dass sich der Soldat gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätige, die Anordnung einer Durchsuchung seines Fahrzeugs und seiner elektronischen Datenträger und EDV-Anlagen. Der Verdacht bestehe aufgrund eines Schreibens des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst.
- BVerwG 2 WNB 2.23 – Disziplinarbefugnis bei ZeugenstellungDie Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten erlischt nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 WDO, wenn er ein Dienstvergehen lediglich als Zeuge wahrgenommen hat.
- BVerwG 2 WDB 10.23 – Erfolgreiche Beschwerde gegen DurchsuchungsanordnungIm Zuge eines gegen ihren früheren Lebensgefährten geführten Disziplinarverfahrens wurde sie von Angehörigen des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) befragt. Dabei wurde das von ihr mitgeführte Mobiltelefon eingesehen und zwei darauf gespeicherte Bilder und ein Auszug aus einem Chatverlauf fotografiert. Auf Antrag des stellvertretenden Disziplinarvorgesetzten der Soldatin ordnete der Vorsitzende der Truppendienstkammer mit Beschluss vom 25. Januar 2023 die Durchsuchung ihres privaten Mobiltelefons und der darin befindlichen Speichermedien einschließlich der darauf befindlichen Daten an und gestattete deren Beschlagnahme. Die Anordnungen beruhten auf § 20 Abs. 1 WDO. Die Soldatin stehe im Verdacht, gegen die politische Treuepflicht verstoßen zu haben. Die den Verdacht begründenden Anhaltspunkte ergäben sich aus zwei Bildern mit Bezug zur Corona-Leugner- bzw. Querdenker-Szene sowie dem Auszug aus einem Chatverlauf mit szenetypischem Inhalt auf ihrem Handy. Damit sei sie eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 i. V. m. §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG hinreichend verdächtig. Gegen diese Durchsuchungsanordnung wendet sich die Soldatin mit ihrer Beschwerde, welche vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg hatte. Denn die auf § 20 Abs. 1 WDO gestützte Durchsuchungsanordnung ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses rechtswidrig. Es fehlt am Verdacht eines Dienstvergehens der Soldatin.
- BVerwG 2 WNB 4.23 – Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde wegen mangelnder PostulationsfähigkeitSoldat beantragte eine Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement aufzuheben, mit der unter Feststellung eines Dienstvergehens von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens abgesehen worden ist.
- BVerwG 2 WD 9.23 – Beweisbeschluss zur politischen Ausrichtung der „Identitären Bewegung“Der 2. Wehrdienstsenat erlässt in dem Berufungsverfahren einen Beweisbeschluss zur Frage, der politischen Ausrichtung der Identitären Bewegung Deutschland. Zudem wird das Ablehnungsgesuch des Soldaten gegen eine Sachverständige zurückgewiesen.
- BVerwG 2 WD 4.23 – Disziplinare Ahndung eines TrennungsgeldbetrugesDas disziplinargerichtliche Berufungsverfahren betrifft den Vorwurf eines Trennungsgeldbetrugs. Das Truppendienstgericht hat die Übergangsbeihilfe des früheren Soldaten mit Urteil vom 29. April 2022 um zwei Fünfzehntel gekürzt. Die unbeschränkt eingelegte Berufung des Soldaten wurde als unbegründet zurückgewiesen.
- BVerwG 2 WD 1.23 – Disziplinarische Höchstmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten im Rahmen der Parteienfinanzierung1. Betrügt ein Soldat im Rahmen seiner außerdienstlichen Tätigkeit für eine Partei den Präsidenten des Deutschen Bundestags durch Abgabe eines unrichtigen Rechenschaftsberichts und schädigt er dadurch das Vermögen politischer Parteien erheblich, bildet die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. 2. Bei singulären Fallgestaltungen orientiert sich die Festlegung des Ausgangspunkts der Zumessungserwägungen an Art und Schwere der am stärksten ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung.
- BVerwG 2 WD 9.23 – Aufforderung zur Stellungnahme zu in Betracht kommenden Beweiserhebungen (Politische Ausrichtung der „Identitären Bewegung“)Möglichkeit der Beteiligten zur Stellungnahme zu in Betracht kommenden Beweiserhebungen. In diesen soll es unter anderem um die Politische Ausrichtung der sogenannten „Identitären Bewegung“ gehen.
- BVerwG 2 WRB 2.23 – Keine Rechtsbeschwerde in KostensachenDie Rechtsbeschwerde betrifft eine Kostenentscheidung. Diese wurde als unzulässig verworfen. Gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 158 Abs. 1 VwGO können Kostenentscheidungen nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Die Vorschrift des § 158 Abs. 1 VwGO bezweckt, die oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die nur wegen der Kosten eingelegt werden. So liegt der Fall hier.
- BVerwG 2 WD 5.23 – Dienstgradherabsetzung wegen Missachtung zweier Befehle zur Wahrnehmung von Terminen zur COVID-19-SchutzimpfungKategorieDisziplinarrecht – Berufung Normen:GG Art. 2 Abs. 2, Art. 87a Abs. 1SG §§ 7, 10, 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 Halbs. 1 und 2, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1Alt. 2, §
- BVerwG 2 WDB 5.23 – Erfolglose Beschwerde gegen Dienstenthebung und UniformtrageverbotDie Beschwerde des Soldaten richtet sich gegen einen Beschluss des Truppendienstgerichts, mit dem es eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die Einbehaltung von Dienstbezügen bestätigt hat. Dem Soldaten wird unter anderem vorgeworfen sich reichsbürgertypisch geäußert und den Befehl sich gegen Covid-19 impfen zu lassen verweigert zu haben. Zudem soll er nicht über die erforderliche Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit verfügt haben. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse, besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass der Soldat sich in disziplinarisch relevanter Weise so verhalten hat, dass die Höchstmaßnahme zu erwarten ist.
- BVerwG 2 WDB 8.23 – Unstatthafte Beschwerde gegen Kostenentscheidung des TruppendienstgerichtsGegen den damals noch aktiven Zeitsoldaten wurden disziplinare Vorermittlungen geführt. Nach der Entlassung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis wurden diese eingestellt. Die Auslagen für den Verteidiger verlangt der Soldat vom Bund ersetzt. Das Truppendienstgericht hat den Antrag auf Erstattung zurückgewiesen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist bei Kostenentscheidungen des Truppendienstgerichts jedoch unstatthaft
- BVerwG 2 WDB 1.23 – Erfolgreiche Beschwerde der WDA gegen Aufhebung einer vorläufigen DienstenthebungDie Beschwerde der WDA richtet sich gegen einen Beschluss des Truppendienstgerichts, mit dem eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die Einbehaltung von Dienstbezügen um 35 % aufgehoben wurden. Dem Soldaten werden vielfache Beleidigungen gegen ihm zur Ausbildung unterstellten Kameraden, sowie eine vorsätzliche fehlerhafte Ausbildung an Übungshandgranaten vorgeworfen. Die Beschwerde der WDA hatte überwiegend Erfolg.
- BVerwG 2 WDB 6.23 – Erfolgreiche Beschwerde des Soldaten gegen eine PflichtverteidigerbestellungDie Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Truppendienstgerichts, mit dem es dem Soldaten für das erstinstanzliche Disziplinarverfahren einen Pflichtverteidiger bestellt hat. Diese hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Weder Schwierigkeiten bei Sach- und Rechtsfragen, noch das Unvermögen des Soldaten sich selbst vor Gericht zu vertreten gebieten die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Hintergrund des Disziplinarverfahrens waren Untreuevorwürfe und Urkundenfälschungen zu Lasten seiner pflegebedürftigen Mutter.
- BVerwG 2 WDB 7.23 – Erfolgreiche Beschwerde gegen PflichtverteidigerbestellungDer frühere Soldat wendet sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Disziplinarverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bestellungsbeschluss des TDG aufgehoben. Denn ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht wegen der schwerwiegenden Folgen einer drohenden Disziplinarmaßnahme oder der besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtsfragen geboten, ist dem Wunsch des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, grundsätzlich Rechnung zu tragen.
Info
Das Disziplinarrecht legt die Pflichten und Rechte der Soldaten fest und dient dazu, die Einsatzbereitschaft, Disziplin und Ordnung in der Truppe sicherzustellen.
Disziplinarverfahren
- Vorläufige Enthebung des Dienstes und Einbehaltensanordnung nach § 126 WDO
- Verschärfte disziplinare Verantwortung eines Vorgesetzten
- Bestimmung der konkret zu verhängenden Disziplinarmaßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht
- Maßnahmenbemessung bei Identifizierung mit dem NS-Unrecht
Dienstpflichten des Soldaten
- Pflicht zum treuen Dienen – § 7 SG
- Politische Treuepflicht – § 8 SG
- Zurückhaltungspflicht – § 10 Abs. 6 SG
- Gehorsamspflicht – § 11 Abs. 1 SG
- Kameradschaftspflicht – § 12 SG
- Innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht – § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- Außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht – § 17 Abs. 2 S. 3 SG
- Pflicht die Wiederverwendung als Vorgesetzter nicht durch unwürdiges Verhalten in Frage zu stellen – § 17 Abs. 3 SG
- Gesunderhaltungspflicht – § 17a Abs. 1 SG
- Pflicht zur Duldung ärztlicher Maßnahmen – § 17a Abs. 2 SG
- Nachwirkende politische Treuepflicht – § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG
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