Disziplinarrecht

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Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht legt die Pflichten und Rechte der Soldaten fest und dient dazu, die Einsatzbereitschaft, Disziplin und Ordnung in der Truppe sicherzustellen.

Neueste Urteile nach Entscheidungsdatum

  • BVerwG 2 WDB 8.24 – Erfolgreiche Beschwerde gegen die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO
    Der Soldat wurde strafrechtlich wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) bei einer Verkehrskontrolle zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen dieser strafrechtlichen Verurteilung wurde der Soldat durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren angeschuldigt. Zwischenzeitlich war der frühere Soldat mit Bescheid vom 30. Mai 2022 gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mit Ablauf des 15. Juli 2022 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen worden, weil er sich nicht für die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes eigne. Dies wurde auf die strafrechtliche Verurteilung sowie darauf gestützt, dass ein Sicherheitsbeauftragter des Bataillons in einem Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung Ü 3 des früheren Soldaten festgestellt hatte, dass sich sicherheitserhebliche Veränderungen/Umstände ergeben hätten. Hiergegen strengte der Soldat vor dem Verwaltungsgericht ein Verwaltungsstreitverfahren an. Das Truppendienstgericht Süd setzte daraufhin das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 83 Abs. 3 WDO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens aus. Die Beschwerde gegen die Aussetzung durch den Soldaten hatte vor dem Wehrdienstsenat Erfolg. Für das gerichtliche Disziplinarverfahren besteht keine Sperrwirkung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 WDO, weil der frühere Soldat nicht nach § 55 Abs. 5 SG, sondern nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entlassen wurde.
  • BVerwG 2 WA 7.23 – Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Entschädigungsverfahren
    Das Verfahren betrifft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Entschädigungsverfahren wegen unangemessener Dauer des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens. Der Senat sieht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Denn in einem etwaigen, noch rechtswirksam vom Kläger einzuleitenden Hauptsacheverfahren würde der Senat unter Umständen die rechtlich schwierige, bislang ungeklärte und somit einer Klärung im summarischen PKH-Verfahren entzogene (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 1 BvR 687/22 – NVwZ-RR 2024, 169 Rn. 19) Rechtsfrage klären müssen, ob die Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO rechtsmethodisch zulässig einer teleologischen Reduktion bedarf (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 C 10.11 – BVerwGE 142, 10 Rn. 15). Nach dieser Vorschrift finden die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes, mithin die Regelungen über Entschädigungsansprüche bei unangemessen langen Gerichts- (§ 198 GVG) und insbesondere Strafermittlungsverfahren (§ 199 GVG), auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht keine Anwendung (vgl. Dau/Schütz, Wehrdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Aufl. 2022, § 91 Rn. 23, § 101 Rn. 7).
  • BVerwG 2 WD 15.23 – Gesamtschau beim Vorsatz im Wehrdisziplinarverfahren
    Das Berufungsverfahren betrifft den Vorwurf des Kindesmissbrauchs. Im sachgleichen Strafverfahren ging das Landgericht davon aus, dass der von der Staatsanwaltschaft angeklagte schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes wegen eines Irrtums des Soldaten über dessen Alter voraussichtlich nicht nachgewiesen werden könne. Das öffentliche Interesse an der Verfolgung des minder schweren Vergehens des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen könne bei Zahlung von 4 000 € an die Geschädigte entfallen. Nach Überweisung des Betrages stellte das Landgericht das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ein. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 29. August 2023 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Die hiergegen vom Soldaten eingelegte Berufung hatte vor dem 2. Wehrdienstsenat keinen Erfolg.
  • BVerwG 2 WDB 6.24 – Erfolglose Beschwerde gegen Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 99 Abs. 2 WDO
    Das Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte die Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Sie habe Kenntnis erlangt, dass der frühere Soldat weitere schwerwiegende Dienstvergehen begangen haben könnte. Es sei beabsichtigt, die neuen Vorwürfe zu ermitteln und gegebenenfalls zum Gegenstand einer Nachtragsanschuldigungsschrift zu machen. Daraufhin setzte das TDG das Verfahren aus. Die Beschwerde des Soldaten hatte keinen Erfolg. Die Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren in der Sache zu Recht ausgesetzt.
  • BVerwG 2 WD 12.23 – Beförderungsverbot wegen eigenmächtiger Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung
    Das Verfahren betrifft eine eigenmächtige Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung. Gegen den Soldaten wurde wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Dateien und ihres Bereitstellens zum Download ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Zugleich wurden eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die hälftige Einbehaltung der Dienstbezüge angeordnet. Der Soldat habe dann den ihm am 23. November 2019 zugegangenen schriftlichen Befehl seines nächsten Disziplinarvorgesetzten, sich am 28. November 2019 in seiner Einheit zu melden, um „Personalunterlagen“ (die Anschuldigungsschrift bezüglich des Besitzes von Kinder- und Jugendpornographie) entgegenzunehmen, nicht befolgt und sei nachfolgend dem Dienst bis zu seinem freiwilligen Erscheinen am 26. Februar 2020 unerlaubt ferngeblieben, obwohl er den Befehl gekannt und gewusst habe, dass er verpflichtet gewesen sei, ihn trotz der vorläufigen Dienstenthebung zu befolgen. Das Truppendienstgericht hat ihn aus dem Dienst entfernt. Die maßnahmenbeschränkte Berufung des Soldaten hatte teilweise Erfolg. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten zu Unrecht aus dem Dienstverhältnis entfernt. Angemessen ist ein einjähriges Beförderungsverbot. 
  • BVerwG 2 WA 3.23 – 4.700 Euro Entschädigung wegen überlangem gerichtlichen Disziplinarverfahrens
    Das Verfahren betrifft eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens.
  • BVerwG 2 WNB 1.24 – Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde mangels Postulationsfähigkeit
    Die Nichtzulassungsbeschwerde des Soldaten ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer bei ihrer Einlegung nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Monatsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO, innerhalb derer eine ordnungsgemäße Beschwerde nachgeholt werden könnte bereits abgelaufen ist.
  • BVerwG 2 WD 6.23 – Degradierung aufgrund des Diebstahls von Geld aus einer Offizierskasse
    Das Verfahren betrifft den Diebstahl von Geld aus einer Offizierskasse. Der entwendete Dienstbetrag beläuft sich auf mindestens 1.000 Euro.
  • BVerwG 2 WRB 3.23 – Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer Disziplinarbuße
    Die Rechtsbeschwerde betrifft Fragen der formellen Rechtmäßigkeit einer Disziplinarbuße. Gegen den Soldaten wurde eine Disziplinarbuße in Höhe von 2.500 Euro verhängt, weil der Soldat eine ungewollte Schussabgabe mit Personenschaden an Bord des Tenders weder gemeldet noch den Kontingentführer davon in Kenntnis gesetzt habe. Er habe außerdem versucht, den Leitenden Sanitätsoffizier zu veranlassen, auf der San-Sofort-Meldung die ungewollte Schussabgabe nicht zu erwähnen und die Verletzung als „unverfänglich“ zu beschreiben. Das TDG hatte die Disziplinarbuße auf die weitere Beschwerde des Soldaten aufgehoben. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht gehalten. Zwar ist das TDG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Disziplinarbuße rechtswidrig sei, weil die Erörterung der Stellungnahme der Vertrauensperson zum beabsichtigten Disziplinarmaß nicht ordnungsgemäß nach § 4 Satz 1 WDO i. V. m. §§ 28, 21 SBG dokumentiert worden sei. Das Truppendienstgericht hat indes seine Entscheidung zutreffend auch darauf gestützt, dass der Kontingentführer nach § 29 Abs. 3 WDO von der Ausübung der Disziplinargewalt ausgeschlossen war.
  • BVerwG 2 WDB 12.23 – Erfolgreiche Beschwerde der WDA gegen Ablehnung einer Durchsuchungsanordnung
    Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte beim Truppendienstgericht wegen des Verdachts, dass sich der Soldat gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätige, die Anordnung einer Durchsuchung seines Fahrzeugs und seiner elektronischen Datenträger und EDV-Anlagen. Der Verdacht bestehe aufgrund eines Schreibens des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst.
  • BVerwG 2 WNB 2.23 – Disziplinarbefugnis bei Zeugenstellung
    Die Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten erlischt nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 WDO, wenn er ein Dienstvergehen lediglich als Zeuge wahrgenommen hat.
  • BVerwG 2 WDB 10.23 – Erfolgreiche Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung
    Im Zuge eines gegen ihren früheren Lebensgefährten geführten Disziplinarverfahrens wurde sie von Angehörigen des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) befragt. Dabei wurde das von ihr mitgeführte Mobiltelefon eingesehen und zwei darauf gespeicherte Bilder und ein Auszug aus einem Chatverlauf fotografiert. Auf Antrag des stellvertretenden Disziplinarvorgesetzten der Soldatin ordnete der Vorsitzende der Truppendienstkammer mit Beschluss vom 25. Januar 2023 die Durchsuchung ihres privaten Mobiltelefons und der darin befindlichen Speichermedien einschließlich der darauf befindlichen Daten an und gestattete deren Beschlagnahme. Die Anordnungen beruhten auf § 20 Abs. 1 WDO. Die Soldatin stehe im Verdacht, gegen die politische Treuepflicht verstoßen zu haben. Die den Verdacht begründenden Anhaltspunkte ergäben sich aus zwei Bildern mit Bezug zur Corona-Leugner- bzw. Querdenker-Szene sowie dem Auszug aus einem Chatverlauf mit szenetypischem Inhalt auf ihrem Handy. Damit sei sie eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 i. V. m. §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG hinreichend verdächtig. Gegen diese Durchsuchungsanordnung wendet sich die Soldatin mit ihrer Beschwerde, welche vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg hatte. Denn die auf § 20 Abs. 1 WDO gestützte Durchsuchungsanordnung ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses rechtswidrig. Es fehlt am Verdacht eines Dienstvergehens der Soldatin.
  • BVerwG 2 WNB 4.23 – Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde wegen mangelnder Postulationsfähigkeit
    Soldat beantragte eine Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement aufzuheben, mit der unter Feststellung eines Dienstvergehens von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens abgesehen worden ist.
  • BVerwG 2 WD 9.23 – Beweisbeschluss zur politischen Ausrichtung der „Identitären Bewegung“
    Der 2. Wehrdienstsenat erlässt in dem Berufungsverfahren einen Beweisbeschluss zur Frage, der politischen Ausrichtung der Identitären Bewegung Deutschland. Zudem wird das Ablehnungsgesuch des Soldaten gegen eine Sachverständige zurückgewiesen.
  • BVerwG 2 WD 4.23 – Disziplinare Ahndung eines Trennungsgeldbetruges
    Das disziplinargerichtliche Berufungsverfahren betrifft den Vorwurf eines Trennungsgeldbetrugs. Das Truppendienstgericht hat die Übergangsbeihilfe des früheren Soldaten mit Urteil vom 29. April 2022 um zwei Fünfzehntel gekürzt. Die unbeschränkt eingelegte Berufung des Soldaten wurde als unbegründet zurückgewiesen.
  • BVerwG 2 WD 1.23 – Disziplinarische Höchstmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten im Rahmen der Parteienfinanzierung
    1. Betrügt ein Soldat im Rahmen seiner außerdienstlichen Tätigkeit für eine Partei den Präsidenten des Deutschen Bundestags durch Abgabe eines unrichtigen Rechenschaftsberichts und schädigt er dadurch das Vermögen politischer Parteien erheblich, bildet die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. 2. Bei singulären Fallgestaltungen orientiert sich die Festlegung des Ausgangspunkts der Zumessungserwägungen an Art und Schwere der am stärksten ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung.
  • BVerwG 2 WD 9.23 – Aufforderung zur Stellungnahme zu in Betracht kommenden Beweiserhebungen (Politische Ausrichtung der „Identitären Bewegung“)
    Möglichkeit der Beteiligten zur Stellungnahme zu in Betracht kommenden Beweiserhebungen. In diesen soll es unter anderem um die Politische Ausrichtung der sogenannten „Identitären Bewegung“ gehen.
  • BVerwG 2 WRB 2.23 – Keine Rechtsbeschwerde in Kostensachen
    Die Rechtsbeschwerde betrifft eine Kostenentscheidung. Diese wurde als unzulässig verworfen. Gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 158 Abs. 1 VwGO können Kostenentscheidungen nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Die Vorschrift des § 158 Abs. 1 VwGO bezweckt, die oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die nur wegen der Kosten eingelegt werden. So liegt der Fall hier.
  • BVerwG 2 WD 5.23 – Dienstgradherabsetzung wegen Missachtung zweier Befehle zur Wahrnehmung von Terminen zur COVID-19-Schutzimpfung
    KategorieDisziplinarrecht – Berufung Normen:GG Art. 2 Abs. 2, Art. 87a Abs. 1SG §§ 7, 10,…
  • BVerwG 2 WDB 5.23 – Erfolglose Beschwerde gegen Dienstenthebung und Uniformtrageverbot
    Die Beschwerde des Soldaten richtet sich gegen einen Beschluss des Truppendienstgerichts, mit dem es eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die Einbehaltung von Dienstbezügen bestätigt hat. Dem Soldaten wird unter anderem vorgeworfen sich reichsbürgertypisch geäußert und den Befehl sich gegen Covid-19 impfen zu lassen verweigert zu haben. Zudem soll er nicht über die erforderliche Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit verfügt haben. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse, besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass der Soldat sich in disziplinarisch relevanter Weise so verhalten hat, dass die Höchstmaßnahme zu erwarten ist.
  • BVerwG 2 WDB 8.23 – Unstatthafte Beschwerde gegen Kostenentscheidung des Truppendienstgerichts
    Gegen den damals noch aktiven Zeitsoldaten wurden disziplinare Vorermittlungen geführt. Nach der Entlassung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis wurden diese eingestellt. Die Auslagen für den Verteidiger verlangt der Soldat vom Bund ersetzt. Das Truppendienstgericht hat den Antrag auf Erstattung zurückgewiesen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist bei Kostenentscheidungen des Truppendienstgerichts jedoch unstatthaft
  • BVerwG 2 WDB 1.23 – Erfolgreiche Beschwerde der WDA gegen Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung
    Die Beschwerde der WDA richtet sich gegen einen Beschluss des Truppendienstgerichts, mit dem eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die Einbehaltung von Dienstbezügen um 35 % aufgehoben wurden. Dem Soldaten werden vielfache Beleidigungen gegen ihm zur Ausbildung unterstellten Kameraden, sowie eine vorsätzliche fehlerhafte Ausbildung an Übungshandgranaten vorgeworfen. Die Beschwerde der WDA hatte überwiegend Erfolg.
  • BVerwG 2 WDB 6.23 – Erfolgreiche Beschwerde des Soldaten gegen eine Pflichtverteidigerbestellung
    Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Truppendienstgerichts, mit dem es dem Soldaten für das erstinstanzliche Disziplinarverfahren einen Pflichtverteidiger bestellt hat. Diese hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Weder Schwierigkeiten bei Sach- und Rechtsfragen, noch das Unvermögen des Soldaten sich selbst vor Gericht zu vertreten gebieten die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Hintergrund des Disziplinarverfahrens waren Untreuevorwürfe und Urkundenfälschungen zu Lasten seiner pflegebedürftigen Mutter.
  • BVerwG 2 WDB 7.23 – Erfolgreiche Beschwerde gegen Pflichtverteidigerbestellung
    Der frühere Soldat wendet sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Disziplinarverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bestellungsbeschluss des TDG aufgehoben. Denn ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht wegen der schwerwiegenden Folgen einer drohenden Disziplinarmaßnahme oder der besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtsfragen geboten, ist dem Wunsch des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, grundsätzlich Rechnung zu tragen.
  • BVerwG 2 WD 10.22 – Einstufige Degradierung unter Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung
    Das Verfahren betrifft eine außerdienstliche fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung. Bei einem Überholvorgang kollidierte der Soldat mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Alle drei Insassen wurden dabei schwer verletzt. Die Fahrbahn war zum Tatzeitpunkt feucht und stellenweise überfroren. Zudem hatte der Soldat eine BAK von 0,54 Promille. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten in den Dienstgrad eines Bootsmanns herabgesetzt und die Freist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre verkürzt. Die Berufung des Soldaten wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
  • BVerwG 2 WD 11.22 – Betätigungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bei Facebook durch einen früheren Offizier
    Das Verfahren betrifft den Vorwurf, sich als Offizier im Ruhestand im sozialen Netzwerk „Facebook“ durch Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt zu haben. Die insgesamt 10 Postings kritisierten hauptsächlich die im Frühjahr 2020 verhängten Corona-Schutzmaßnahmen. Das Truppendienstgericht hat ihn freigesprochen, da er nach Ansicht dessen 8. Kammer sich durch die Postings sich nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt habe. Er habe sich zwar eines Soldaten unwürdig verhalten, sei jedoch ein früherer Soldat, der nicht mehr zu Dienstleistungen herangezogen werden könne. Der Gesetzgeber habe durch § 23 Abs. 2 SG für diese Gruppe von Soldaten eine abschließende Regelung getroffen, so dass die an sich verletzten § 8 SG und § 10 Abs. 6 SG keine Anwendung fänden. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise Erfolg. Der frühere Soldat hat sich mit diesen Postings als früherer Offizier gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, was nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG als Dienstvergehen gilt. Dass er zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat und deshalb nicht als Vorgesetzter wiederverwendet werden kann, ist entscheidungsunerheblich, weil sich dieses Tatbestandserfordernis auf § 23 Abs. 2 Nr. 2 in der Alternative 2 SG beschränkt. Der 2. Wehrdienstsenat hat demnach das Ruhegehalt des früheren Soldaten für die Dauer von 24 Monaten um 1/10 gekürzt.
  • BVerwG 2 WD 12.22 – Beförderungsverbot mit Bezügekürzung wegen fahrlässig unterlassener Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses
    Das Verfahren betrifft im Wesentlichen den Vorwurf einer fahrlässig unterlassenen Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses.
  • BVerwG 2 WD 14.22 – Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen Unverhältnismäßigkeit
    Das Truppendienstgericht ist zutreffend vom Vorliegen eines sich aus der Unverhältnismäßigkeit des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ergebenden Verfahrenshindernisses nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO ausgegangen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einem gerichtlichen Disziplinarverfahren entgegen, wenn dessen Einleitung oder Fortsetzung eine nicht erforderliche oder unzumutbare Belastung des betroffenen Soldaten nach sich zieht. Ebenso wie eine extrem lange Verfahrensdauer die Einstellung eines unverhältnismäßig gewordenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens verlangt (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 – 2 WDB 4.17 – Buchholz 450.2 § 108 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 11), ist dessen Einstellung auch dann geboten, wenn der Dienstherr einen Soldaten mit einem gerichtlichen Disziplinarverfahren überzieht, obwohl er dasselbe Ergebnis durch ein milderes Mittel erreichen kann. Dies ist der Fall, da der Bund die Möglichkeit hatte, dem früheren Soldaten antragsgemäß den Dienstgrad auf administrativem Wege durch Verwaltungsakt zu entziehen.
  • BVerwG 2 WDB 13.22 – Leugnung und Verharmlosung des Holocaust
    KategorieDisziplinarrecht – Beschwerde Normen:GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 Abs. 2SG §§…
  • BVerwG 2 WRB 1.23 – Antrag auf Wiederaufnahme eines einfachen Disziplinarverfahrens
    SachgebietVorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten Kategorie / KurzsachverhaltDie Rechtsbeschwerde des Soldaten betrifft Fragen der…
  • BVerwG 2 WA 5.22 – Entschädigung in Höhe von 2.310 Euro wegen überlangen Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht
    SachgebietEntschädigungsrecht nach Art. 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren…
  • BVerwG 2 WDB 3.23 – Erfolglose Beschwerde gegen Einbehaltung von Dienstbezügen
    KategorieDisziplinarrecht – Beschwerde Normen:WDO § 126 Kurzsachverhalt:Die Beschwerde betrifft die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge….
  • BVerwG 2 WDB 16.21 – Erfolgreiche Beschwerde gegen Aufhebung von Nebenentscheidungen durch das Truppendienstgericht
    KategorieDisziplinarrecht – Beschwerde Normen:WDO § 126 Kurzsachverhalt:Das Beschwerdeverfahren betrifft Nebenentscheidungen nach § 126 WDO, deren Anordnung…
  • BVerwG 2 WA 1.23 – 3.000 Euro Entschädigung wegen überlangem Verfahrne vor dem Truppendienstgericht
    SachgebietEntschädigungsrecht nach Art. 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren…
  • BVerwG 2 WD 14.21 – Degradierung eines Soldaten wegen sexueller Belästigung einer Schülerpraktikantin und einer außerdienstlichen Körperverletzung eines Kameraden
    KategorieDisziplinarrecht – Berufung Normen:AGG § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr….

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Dienstpflichten des Soldaten

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