Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde
Leitsatz:
Die Beschwerde nach § 114 WDO ist auch gegen Durchsuchungsanordnungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO außerhalb gerichtlicher Disziplinarverfahren statthaft.
Normen:
GG Art. 5, 19 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und 3
SG §§ 7, 8 Alt. 1 und 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
StGB §§ 86a, 90a Abs. 1 Nr. 1, § 130 Abs. 3, §§ 185, 188 Abs. 1
WDO § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 32, 42 Nr. 5, § 112 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
Kurzsachverhalt:
Im Zuge eines gegen ihren früheren Lebensgefährten geführten Disziplinarverfahrens wurde sie von Angehörigen des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) befragt. Dabei wurde das von ihr mitgeführte Mobiltelefon eingesehen und zwei darauf gespeicherte Bilder und ein Auszug aus einem Chatverlauf fotografiert. Auf Antrag des stellvertretenden Disziplinarvorgesetzten der Soldatin ordnete der Vorsitzende der Truppendienstkammer mit Beschluss vom 25. Januar 2023 die Durchsuchung ihres privaten Mobiltelefons und der darin befindlichen Speichermedien einschließlich der darauf befindlichen Daten an und gestattete deren Beschlagnahme. Die Anordnungen beruhten auf § 20 Abs. 1 WDO. Die Soldatin stehe im Verdacht, gegen die politische Treuepflicht verstoßen zu haben. Die den Verdacht begründenden Anhaltspunkte ergäben sich aus zwei Bildern mit Bezug zur Corona-Leugner- bzw. Querdenker-Szene sowie dem Auszug aus einem Chatverlauf mit szenetypischem Inhalt auf ihrem Handy. Damit sei sie eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 i. V. m. §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG hinreichend verdächtig. Gegen diese Durchsuchungsanordnung wendet sich die Soldatin mit ihrer Beschwerde, welche vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg hatte. Denn die auf § 20 Abs. 1 WDO gestützte Durchsuchungsanordnung ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses rechtswidrig. Es fehlt am Verdacht eines Dienstvergehens der Soldatin.
Vorinstanz:
TDG Süd 5. Kammer – 25.01.2023 – AZ: S 5 BLd 1/23 und S 5 DsL 1/23
Entscheidung Vorinstanz:
Das Truppendienstgericht hatte die Durchsuchung angeordnet.
Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 28.02.2024 – BVerwG 2 WDB 10.23