Nach § 10 SG ist ein Vorgesetzter zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 2 WD 20.19 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 84 Rn. 40 m. w. N.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass es der Soldat innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 – 2 WD 7.20 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 89 Rn. 40 m. w. N.).

Hinsichtlich der Verletzung des § 10 Abs. 6 SG wiegt die Vorgesetztenstellung allerdings nicht erschwerend, weil diese Pflicht eine Vorgesetztenstellung voraussetzt.

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