Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung

Normen:
GG Art. 2 Abs. 2, Art. 87a Abs. 1
SG §§ 7, 10, 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 Halbs. 1 und 2, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1
Alt. 2, § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 Satz 2, § 23 Abs. 1
StGB § 17 Satz 1
WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7, § 84 Abs. 2, §§ 124, 138 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 3, § 140
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1
WStG § 2 Nr. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2

Leitsätze:
Eine Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG hinsichtlich des Befehls zur Wahrnehmung eines Termins für die im Basisimpfschema der Bundeswehr vorgesehene COVID-19-Schutzimpfung ist im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.

Vorinstanz:
TDG Süd 8. Kammer vom 16. März 2023, Az. S 8 VL 33/22
Urteil Vorinstanz:
Beförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten, verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für dieselbe Dauer

Volltext:
BVerwG 2 WD 5.23 – Urteil vom 21. September 2023

Vorwurf:
Missachtung zweier Befehle zur COVID-19-Schutzimpfung

Verletzte Dienstpflichten:
Gehorsamspflicht, § 11 Abs. 1 SG
Duldung ärztlicher Maßnahmen, § 17a II 1 Nr. 1 SG
Pflicht zum treuen Dienen, § 7 SG
Pflicht zur Wahrung der Disziplin, § 17 I SG
Innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 II 1 Alt. 2 SG

Regelmaßnahme (1. Stufe):
Danach bildet bei Verstößen gegen die hier im Zentrum der Würdigung stehende Gehorsamspflicht – je nach Schwere des Verstoßes – eine Gehaltskürzung, ein Beförderungsverbot oder auch eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, wobei bei einer Kombination von Pflichtverletzungen den Umständen des Falles auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen Rechnung getragen wird. Dabei hat der Senat das disziplinare Gewicht eines Ungehorsams umso höher eingestuft, je größer die dadurch drohenden Gefahren für ein bedeutsames Rechtsgut, insbesondere Leib und Leben von Kameraden, sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 2 WD 20.18 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 66 Rn. 61 m. w. N.). So stellt etwa ein wehrstrafrechtlich relevanter Ungehorsam durch einen Offizier, durch den Leib und Leben von Kameraden konkret gefährdet werden, eine schwere Verletzung der Gehorsamspflicht dar, für die Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 – 2 WD 7.14 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 48 LS).
Ausgehend davon stellt auch eine Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG hinsichtlich des Befehls zur Wahrnehmung der COVID-19-Schutzimpfung eine schwere Verletzung der Gehorsamspflicht dar, für die Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung ist.

Konkrete Maßnahme (2. Stufe):
Herabsetzung um fünf Dienstgrade

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