Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung

Normen:
SG § 17 Abs. 2 Satz 3, 23 Abs. 2 Nr. 2
WDO § 38 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2
StGB §§ 21, 263, 266
PartG 2004 § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2b

Leitsätze:
1. Betrügt ein Soldat im Rahmen seiner außerdienstlichen Tätigkeit für eine Partei den Präsidenten des Deutschen Bundestags durch Abgabe eines unrichtigen Rechenschaftsberichts und schädigt er dadurch das Vermögen politischer Parteien erheblich, bildet die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

2. Bei singulären Fallgestaltungen orientiert sich die Festlegung des Ausgangspunkts der Zumessungserwägungen an Art und Schwere der am stärksten ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung.

Vorinstanz:
TDG Nord 5. Kammer vom 15. September 2021, Az. N 5 VL 14/17
Urteil Vorinstanz:
Aberkennung Ruhegehalt

Volltext:
BVerwG 2 WD 1.23 – Urteil vom 9. November 2023

Vorwurf:
Das disziplinargerichtliche Berufungsverfahren betrifft im Wesentlichen den Vorwurf des außerdienstlichen Betrugs und der Untreue im Rahmen der Parteienfinanzierung

Verletzte Dienstpflichten:
Pflicht zum treuen Dienen, § 7 SG
Innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG
Außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 Satz 3 SG
Pflicht die Wiederverwendung als Vorgesetzter nicht durch unwürdiges Verhalten in Frage zu stellen, §§ 17 Abs. 3, 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG

Regelmaßnahme (1. Stufe):
Betrügt ein Soldat im Rahmen seiner außerdienstlichen Tätigkeit für eine Partei den Präsidenten des Deutschen Bundestags durch Abgabe eines unrichtigen Rechenschaftsberichts und schädigt er dadurch das Vermögen politischer Parteien erheblich, bildet die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

Konkrete Maßnahme (2. Stufe):
Aberkennung Ruhegehalt

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