Geregelt in § 11 Abs. 1 SG.

Verletzungen der Gehorsamspflicht sind im Regelfall – je nach Schwere des Verstoßes – mit einer Gehaltskürzung, einem Beförderungsverbot oder auch einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden, wobei das disziplinare Gewicht eines Ungehorsams umso höher einzustufen ist, je größer die dadurch drohenden Gefahren für ein bedeutsames Rechtsgut, insbesondere Leib und Leben von Kameraden, sind (BVerwG, Urteil vom 28. September 2018 – 2 WD 14.17 – Buchholz 449 § 11 SG Nr. 3 Rn. 97 m. w. N.).

– Entscheidungen zur Dienstpflichtverletzung des § 11 Abs. 1 SG

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