Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde

Leitsatz:
N/A

Normen:
WDO § 20 Abs. 1

Kurzsachverhalt:
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte beim Truppendienstgericht wegen des Verdachts, dass sich der Soldat gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätige, die Anordnung einer Durchsuchung seines Fahrzeugs und seiner elektronischen Datenträger und EDV-Anlagen. Der Verdacht bestehe aufgrund eines Schreibens des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst.

Vorinstanz:
TDG Süd 2. Kammer – Beschluss vom 16.11.2023 – S 2 DsL 17/23
Entscheidung Vorinstanz:
Ablehnung des Antrags der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf Anordnung der Durchsuchung des Fahrzeugs und der elektronischen Datenträger.

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 14.03.2024 – BVerwG 2 WDB 12.23

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