Sachgebiet
Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Kategorie / Kurzsachverhalt
Rechtsbeschwerde

Rechtsquelle/n:
VwGO §§ 152a, 154 Abs. 2, § 158 Abs. 1
GKG § 21
WBO §§ 7, 16a Abs. 3 und 5, § 20 Abs. 4, § 22a Abs. 3, § 23a Abs. 2 und 3
WDO §§ 42, 140 Abs. 8 Nr. 2, § 141 Abs. 5

Leitsätze:
Auch eine zugelassene Rechtsbeschwerde ändert nichts daran, dass sie in Kostensachen nach § 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 158 Abs. 1 VwGO unstatthaft ist.

Kurzsachverhalt
Die Rechtsbeschwerde betrifft eine Kostenentscheidung. Diese wurde als unzulässig verworfen. Gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 158 Abs. 1 VwGO können Kostenentscheidungen nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Die Vorschrift des § 158 Abs. 1 VwGO bezweckt, die oberen Gerichte von Rechtsmitteln zu entlasten, die nur wegen der Kosten eingelegt werden. So liegt der Fall hier.

Vorinstanz:
TDG Nord 5. Kammer vom 25. Januar 2023 – Az: N5 BLc 3/22 und N 5 RL 1/23

Volltext:
Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 28.09.2023 – BVerwG 2 WRB 2.23

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