Geregelt in § 10 Abs. 6 SG.

Danach haben Offiziere und Unteroffiziere auch außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um ihr Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
§ 10 Abs. 6 SG erfasst alle Äußerungen, die geeignet sind, das Vertrauen in Vorgesetzte zu erschüttern. Bei der Auslegung ist vom objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 – Buchholz 450.2 § 77 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 34 m. w. N.). Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20 – juris Rn. 17 m. w. N.).
Von der in § 10 Abs. 6 SG für Offiziere und Unteroffiziere normierten Pflicht zur Zurückhaltung bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen werden wegen des Schutzzwecks der Norm nur solche Äußerungen erfasst, die Untergebenen zu Gehör kommen oder in die Öffentlichkeit dringen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 WD 1.08 – BVerwGE 132, 179 Rn. 34).

– Entscheidungen zur Dienstpflichtverletzung des § 10 Abs 6 SG

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