BVerwG 2 WD 14.24 – Kürzung der Dienstbezüge wegen Beteiligung am Ehebruch einer Kameradenehefrau

Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung

Normen:
BGB § 823 Abs. 1, §§ 1004, 1353 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 1565 Abs. 1 Satz 2, § 1566 Abs. 1 und 2
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
SG § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 3, §§ 12, 17 Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 1
StGB § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 1 und 2
StPO § 331 Abs. 1
VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3
WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 7, § 59 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 138 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 3, § 140 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1

Leitsatz:
Die Beteiligung am Ehebruch einer Kameradenehefrau kann die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG verletzen.

Vorinstanz:
TDG Süd, 2. Kammer vom 6. März 2024 – Az. S 2 VL 21/23
Urteil Vorinstanz:
14-monatiges Beförderungsverbot nebst Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von 6 Monaten

Volltext:
BVerwG 2 WD 14.24 – Urteil vom 22. Januar 2025

Vorwurf:
„Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Mai 2022, an einem nicht genau zu ermittelnden Ort, kam es zwischen dem Soldaten und Frau A zu einem Kuss und im Zeitraum vom 17. Juni 2022 und 22. Juni 2022 führte der Soldat jedenfalls außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen mit Frau A eine sexuelle Beziehung, obwohl er wusste, dass die Zeugin A mit dem Stabsgefreiten B verheiratet ist und die Ehe weder im Mai 2022 noch im Juni 2022 gescheitert war, da mindestens der Stabsgefreite B an der Ehe festhielt.“

Verletzte Dienstpflichten:
Kameradschaftspflicht, § 12 SG

Regelmaßnahme (1. Stufe):
Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist dies bei einer Beteiligung am Bruch einer Kameradenehe ein Beförderungsverbot (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 – 2 WD 50.81 – juris LS und vom 16. April 2002 – 2 WD 43.01 – NJW 2002, 3722 <3723>). Daran hält der Senat fest, soweit zwischen den jeweiligen Kameradinnen bzw. Kameraden zur Tatzeit eine räumlich-dienstliche Nähe bestand. Denn in diesen Fällen drohen durch das Dienstvergehen infolge des regelmäßig gestörten Kameradschaftsverhältnisses im Regelfall konkrete nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Fehlt es hingegen zur Tatzeit an einer räumlich-dienstlichen Nähe, ist regelmäßig nur eine einfache Disziplinarmaßnahme angezeigt. Denn in solchen Fällen besteht nur die abstrakte Gefahr, dass es bei Versetzungen, Kommandierungen, Lehrgängen, gemeinsamen Einsätzen oder sonstigen Zusammentreffen der jeweiligen Kameradinnen bzw. Kameraden zu Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs kommt.

Konkrete Maßnahme (2. Stufe):
Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von 6 Monaten

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