BVerwG 2 WDB 14.24 – Unzulässige Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wegen Einwilligung

Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde

Leitsatz:
Für eine Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 20 Abs. 1 WDO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Soldat wirksam sein Einverständnis mit den Maßnahmen erklärt hat.

Normen:
GG Art. 14 Abs. 1
WDO § 20 Abs. 1, § 42 Nr. 5 Satz 1, § 114 Abs. 1

Kurzsachverhalt:
Das Verfahren betrifft Anordnungen einer Durchsuchung und einer Beschlagnahme von dienstlichen Datenträgern. Dem Soldaten werde vorgeworfen, für mehrere Tage der Jahre 2020 und 2021 die Taucherzulage beantragt zu haben, obwohl er die abzurechnenden Tauchgänge nicht nachweisen könne und daher nicht erbracht habe. Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass er Tauchereinsatznachweise nachträglich selbst an seinem Arbeitsplatzcomputer erstellt und Unterschriften darauf gefälscht habe. Der Vorsitzende der 7. Kammer des Truppendienstgerichts ordnete mit Beschluss vom 24. Januar 2022 die Durchsuchung unter anderem des dienstlichen Rechners an. Bei Durchführung der Maßnahme unterschrieb der Soldat eine Einwilligungserklärung bezüglich der Durchsuchung. Sodann übergab er freiwillig den von ihm genutzten dienstlichen Rechner nebst Zugangspasswort sowie einen von ihm zudem genutzten dienstlichen Laptop. Später legte der Soldat Beschwerde beim TDG gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Diese Beschwerde hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung und gegen die Anordnung der Beschlagnahme des dienstlichen Rechners mit der Festplatte ist unzulässig, weil der Soldat nicht rechtsschutzbedürftig ist. In der Leitsatzentscheidung führte der 2. Wehrdienstsenat aus, dass für eine Beschwerde gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 20 Abs. 1 WDO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Soldat wirksam sein Einverständnis mit den Maßnahmen erklärt hat.

Vorinstanz:
TDG Süd 7. Kammer – 24.01.2022 – AZ: S 7 DsL 2/22
Entscheidung Vorinstanz:
Aussetzungsbeschluss

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 28. Januar 2025 – BVerwG 2 WDB 14.24

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