§ 31 WStG – Entwürdigende Behandlung
§ 31 WStG - Entwürdigende Behandlung(1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert…