Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung

Normen:
WDO § 108 Abs. 3 Satz 1, § 127 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 138 Abs. 2, § 139 Abs. 2, § 140
Abs. 3 Satz 1
SG § 23 Abs. 2, § 26 Satz 1
StGB § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2

Leitsätze:
Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Dienstherr nicht die rechtliche Möglichkeit ausschöpft, das Ziel des Verfahrens auf eine den Soldaten weniger belastende Weise herbeizuführen.

Vorinstanz:
TDG Nord 6. Kammer – 18.05.2021 – AZ: N 6 VL 8/16
Urteil Vorinstanz:
Einstellung des Disziplinarverfahrens

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.05.2023, BVerwG 2 WD 14.22

Vorwurf / Kurzsachverhalt:
Das Truppendienstgericht ist zutreffend vom Vorliegen eines sich aus der Unverhältnismäßigkeit des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ergebenden Verfahrenshindernisses nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO ausgegangen.
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einem gerichtlichen Disziplinarverfahren entgegen, wenn dessen Einleitung oder Fortsetzung eine nicht erforderliche oder unzumutbare Belastung des betroffenen Soldaten nach sich zieht. Ebenso wie eine extrem lange Verfahrensdauer die Einstellung eines unverhältnismäßig gewordenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens verlangt (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 – 2 WDB 4.17 – Buchholz 450.2 § 108 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 11), ist dessen Einstellung auch dann geboten, wenn der Dienstherr einen Soldaten mit einem gerichtlichen Disziplinarverfahren überzieht, obwohl er dasselbe Ergebnis durch ein milderes Mittel erreichen kann. Dies ist der Fall, da der Bund die Möglichkeit hatte, dem früheren Soldaten antragsgemäß den Dienstgrad auf administrativem Wege durch Verwaltungsakt zu entziehen.

Verletzte Dienstpflichten:


Regelmaßnahme (1. Stufe):


Konkrete Maßnahme (2. Stufe):

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