Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
SG § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 6 Satz 1, §§ 7, 8 Alt. 1 und 2, § 10 Abs. 6, § 11, § 17 Abs. 2
Satz 1 Alt. 2, § 23 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1
StPO § 331
VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
WDO § 18 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 7, § 59
Satz 1, § 60 Abs. 2 Satz 1, §§ 83, 91 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1,
§ 126 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1, § 138 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, § 139 Abs. 3, § 140 Abs. 2
Satz 1, Abs. 5 Satz 1
WStG § 2 Nr. 2
Leitsätze:
Bei einer vorsätzlich unterlassenen Meldung von Informationen über einen Diebstahl oder eine Unterschlagung von Waffen und Munition der Bundeswehr für politische Zwecke ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme, bei einer fahrlässig unterlassenen Meldung solcher Informationen die Dienstgradherabsetzung.
Vorinstanz:
TDG Nord, 2. Kammer vom 4. Juli 2022, TDG N 2 VL 83/19
Urteil Vorinstanz:
Dienstgradherabsetzung im eine Stufe
Volltext:
BVerwG 2 WD 12.22 – Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 11. Mai 2023
Vorwurf:
Das Verfahren betrifft im Wesentlichen den Vorwurf einer fahrlässig unterlassenen Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses. Der Soldat unterließ es unverzüglich an den jeweils zuständigen Vorgesetzten zu melden, das ihm der Zeuge Oberleutnant Franco A. im Februar 2016 während eines Gesprächs in der Truppenküche, sinngemäß erzählt hatte, dass er Kenntnis von Personen im Bataillon habe, die sich für den Fall eines Bürgerkrieges Munition auf Vorrat beschaffen würden, obwohl der Soldat hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei dieser Wahrnehmung um ein meldepflichtiges Ereignis handelte. Zudem hat der Soldat mit der Äußerung „dass als Gastarbeiter aus der Türkei nur das „Pack“ nach Deutschland geschickt worden sei, das in der Türkei eh‘ keiner haben wollte“ gegen seine Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG verstoßen.
Verletzte Dienstpflichten:
Pflicht zum treuen Dienen, § 7 SG
Zurückhaltungspflicht, § 10 Abs. 6 SG
Innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG
Regelmaßnahme (1. Stufe):
Der Schwerpunkt der gemäß § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Pflichtverletzungen liegt in der fahrlässig unterlassenen Meldung einer Information zu einem Diebstahl von Waffen und Munition der Bundeswehr durch Bundeswehrsoldaten für politische Zwecke. Dementsprechend ist bei einer fahrlässig unterlassenen Meldung von Informationen über einen Diebstahl oder eine Unterschlagung von Waffen und Munition der Bundeswehr für politische Zwecke Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung.
Konkrete Maßnahme (2. Stufe):
Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten verbunden mit Kürzung der Dienstbezüge um 1/5 für die Dauer von 12 Monaten