Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung

Normen:
GG Art. 21 Abs. 2, Art. 65a, Art. 87a Abs. 4 Satz 1, Art. 115b
SG § 6 Satz 2, §§ 8, 10 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 2
BBG § 77

Leitsätze:
1. Eine verfassungsfeindliche Betätigung früherer Soldaten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG setzt Aktivitäten feindseliger Art voraus. Darunter fällt auch die Diffamierung und Delegitimierung demokratisch gewählter Staatsorgane.

2. Bei objektiv verfassungsfeindlichen Betätigungen, die nicht von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen sind, bildet die Kürzung des Ruhegehaltes den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, sofern nicht der Eindruck einer besonders hohen Identifikation mit einer verfassungswidrigen Weltanschauung entsteht.

Vorinstanz:
TDG Süd 8. Kammer vom 28. Juli 2023
Urteil Vorinstanz:
Freispruch

Volltext:
BVerwG 2 WD 11.22, Urteil vom 14.06.2023

Vorwurf:
Das Verfahren betrifft den Vorwurf, sich als Offizier im Ruhestand im sozialen Netzwerk „Facebook“ durch Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt zu haben.

Verletzte Dienstpflichten:


Regelmaßnahme (1. Stufe):


Konkrete Maßnahme (2. Stufe):
Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer von 24 Monaten um 1/10

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