Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung

Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
SG a. F. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 10, 17 Abs. 2 Satz 2
StGB §§ 222, 229, 315c Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b, d und e, Abs. 3 Nr. 2
StPO §§ 327, 331
StVO § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c
VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
WDO § 17 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 62 Abs. 1 Satz 4, § 84 Abs. 1
Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze:
Begeht ein Soldat außerdienstlich eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, bildet ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

Vorinstanz:
TDG Nord 5. Kammer – 29.08.2022 – AZ: N 5 VL 37/19
Urteil Vorinstanz:
Dienstgradherabsetzung um eine Stufe mit Verkürzung der Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.2023, 2 WD 10.22

Vorwurf:
Das Verfahren betrifft eine außerdienstliche fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung. Bei einem Überholvorgang kollidierte der Soldat mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Alle drei Insassen wurden dabei schwer verletzt. Die Fahrbahn war zum Tatzeitpunkt feucht und stellenweise überfroren. Zudem hatte der Soldat eine BAK von 0,54 Promille. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten in den Dienstgrad eines Bootsmanns herabgesetzt und die Freist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre verkürzt. Die Berufung des Soldaten wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Verletzte Dienstpflichten:
Außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 Satz 3 SG

Regelmaßnahme (1. Stufe):
Eine gefestigte Rechtsprechung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für Fälle, in denen ein außerdienstliches und in strafrechtlicher Hinsicht als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB zu qualifizierendes Verhalten im Raum steht, besteht nicht. Es entspricht dem Gebot kohärenter Rechtsprechung, in solchen Fällen bei aktiven Soldaten von einem Beförderungsverbot auszugehen.

Konkrete Maßnahme (2. Stufe):
Dienstgradherabsetzung um eine Stufe mit Verkürzung der Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre

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