Kategorie:
Strafverfahren – Revision

Normenketten:
WStG § 20 Abs.1 Nr. 1
StGB § 46 Abs. 3

Kurzsachverhalt:
Der Soldat hat mehrere Befehle seiner Dienstvorgesetzten im Rahmen der Formalausbildung nicht befolgt, da er an der Verfassungswidrigkeit dieser Befehle überzeugt war. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat den Soldaten wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WStG verwarnt und seine Verurteilung zu einer Geldstrafe on Höhe von 120 Tagessätzen vorbehalten. Das Landgericht verurteilte in der Berufung den Soldaten zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen. Auf die Revision des Soldaten wurde das Urteil aufgehoben. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG nicht.

Leitsätze:
Der Tatbestand der demonstrativen Verweigerung des Gehorsams nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG erfordert, dass der Soldat die Befolgung eines sofort auszuführenden Befehls dadurch verweigert, dass er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt. Auflehnung und Verweigerung müssen zusammenfallen.

Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu) – Zweigstelle Sonthofen, Urteil vom 21.07.1987 (Verwarnung und Geldstrafe von 120 Tagessätze vorbehalten)
LG Kempten (Allgäu), Urteil vom 03.11.1987 (120 Tagessätze)

Volltext:
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.05.1988 – RReg 4 St 76/88 (€ via beck-online)

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