Kategorie:
Strafverfahren – Revision

Normenketten:
WStG § 14 § 20

Entscheidung/Kurzsachverhalt:
Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe ist zur Wahrung der Disziplin aus generalpräventiven Gründen anzuordnen

Vorinstanzen
Schöffengericht (1 Jahr Freiheitsstrafe wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 WStG)
LG (Änderung des Strafausspruchs – Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung)

Volltext:
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.1986 – Az. 1 Ss 18/85 (€ via beck-online)

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