2 WNB 1.26 – Strenger Verweis wegen Urinierens am Wachzaun bleibt bestehen

Für eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht muss kein konkreter Beobachter nachgewiesen werden. Es genügt, dass das Verhalten objektiv geeignet war, das Ansehen des Soldaten zu mindern. – Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2026 – 2 WNB 1.26

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesverwaltungsgericht, 2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum: 6. Mai 2026
Aktenzeichen: 2 WNB 1.26
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2026:060526B2WNB1.26.0
Vorinstanz: Truppendienstgericht Nord, Beschluss vom 16. September 2025 – N 7 BLc 2/23 und N 7 RL 1/25
Verfahrensart: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Disziplinarmaßnahme: Strenger Verweis
Ergebnis: Beschwerde zurückgewiesen
Kosten: Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Für Soldaten verständlich erklärt

Ein Soldat kann seine Wohlverhaltenspflicht auch dann verletzen, wenn nicht bewiesen ist, dass eine bestimmte Person sein Verhalten tatsächlich gesehen hat.

Entscheidend ist, ob das Verhalten nach außen wahrnehmbar und geeignet war, das Ansehen eines Soldaten zu beschädigen. Wer sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, muss zudem genau angeben, welche Rechtsfrage ungeklärt oder welche gerichtliche Verfahrensregel verletzt worden sein soll.

Der bloße Einwand, das Gericht habe die Beweise falsch bewertet, genügt nicht.

Kernaussage

Für eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG ist nicht erforderlich, dass Dritte das Verhalten tatsächlich wahrgenommen haben. Es genügt, dass das Verhalten objektiv geeignet war, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten zu beeinträchtigen.

Kurzüberblick

Ein Hauptbootsmann soll nach einem Hafenaufenthalt alkoholbedingt enthemmt an einen Wachzaun uriniert und einen wachhabenden Kameraden bedrängt haben. Wegen dieses Verhaltens erhielt er einen strengen Verweis.

Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht sah weder eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage noch ausreichend dargelegte Verfahrensmängel.

Insbesondere musste nicht nachgewiesen werden, dass eine bestimmte Person das Urinieren tatsächlich beobachtet hatte. Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG genügt die Eignung des Verhaltens, das Ansehen des Soldaten zu mindern.

Sachverhalt

Der Soldat kehrte nach einem Hafenaufenthalt alkoholbedingt enthemmt zu seinem Schiff zurück. Dabei urinierte er nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts an einen Wachzaun und bedrängte einen wachhabenden Kameraden.

Der Disziplinarvorgesetzte verhängte am 19. August 2023 einen strengen Verweis. Die dagegen gerichtete Beschwerde und die weitere Beschwerde zum Truppendienstgericht blieben erfolglos.

Der Soldat wandte sich anschließend gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Er berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und auf Verfahrensmängel.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Sie erfüllte nicht die Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO.

Keine grundsätzliche Bedeutung

Der Soldat wollte geklärt wissen, ob für ein Dienstvergehen bereits die abstrakte Möglichkeit der Wahrnehmung ausreicht oder ob eine konkrete Wahrnehmung durch identifizierbare Dritte festgestellt werden muss.

Diese Frage begründete keine grundsätzliche Bedeutung. Der Soldat hatte bereits nicht aufgezeigt, auf welche konkrete ungeklärte Rechtsnorm sich seine Frage bezog.

Für § 17 Abs. 2 Satz 3 SG ist zudem höchstrichterlich geklärt: Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit muss nicht eingetreten sein. Es reicht aus, dass das Verhalten hierzu geeignet war.

Nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts hatte das Urinieren stattgefunden und war wahrnehmbar. Der Nachweis eines konkreten Beobachters war deshalb nicht erforderlich.

Verfahrensmängel nicht ausreichend dargelegt

Auch die erhobenen Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg.

Wer einen Verfahrensmangel geltend macht, muss insbesondere

  • die verletzte Verfahrensvorschrift bezeichnen,
  • die den Mangel begründenden Tatsachen darlegen und
  • erläutern, warum die Entscheidung darauf beruhen kann.

Der pauschale Vorwurf einer fehlerhaften Beweiswürdigung genügt diesen Anforderungen nicht.

Der Soldat hatte lediglich geltend gemacht, niemand habe das Urinieren gesehen und seine Einlassung sei zu Unrecht als Geständnis gewertet worden. Damit zeigte er keine konkrete Verletzung einer Verfahrensnorm auf.

Grenzen der Beweiswürdigung nicht überschritten

Eine abweichende Würdigung der Beweise durch einen Beteiligten begründet noch keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ein Verfahrensfehler kommt erst in Betracht, wenn das Gericht etwa

  • entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht,
  • aktenwidrige Tatsachen zugrunde legt oder
  • gegen Denkgesetze verstößt.

Dafür bestanden keine Anhaltspunkte.

Fehler des Disziplinarvorgesetzten keine gerichtlichen Verfahrensmängel

Der Soldat beanstandete außerdem, dass ihm die Stellungnahme der Vertrauensperson nicht bekannt gegeben worden sei.

Damit konnte eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden. Nach § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO können nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens gerügt werden. Ein möglicher Fehler des Disziplinarvorgesetzten gehört nicht dazu.

Zudem hatte der Soldat nicht dargelegt, dass die angegriffene gerichtliche Entscheidung auf diesem Fehler beruhen könnte.

Rechtliche Kernaussagen

1. Eignung zur Ansehensminderung genügt

§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG verlangt keine tatsächlich eingetretene Rufschädigung. Das Verhalten muss lediglich objektiv geeignet sein, Achtung und Vertrauen zu beeinträchtigen.

2. Konkreter Beobachter nicht erforderlich

Ein außerdienstliches Verhalten kann auch dann pflichtwidrig sein, wenn nicht festgestellt wird, welche konkrete Person es wahrgenommen hat.

3. Hohe Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde muss eine konkrete ungeklärte Rechtsfrage oder einen genau bezeichneten gerichtlichen Verfahrensfehler darlegen.

4. Andere Beweiswürdigung reicht nicht aus

Dass der Soldat die Beweislage anders bewertet als das Truppendienstgericht, begründet keinen Verfahrensmangel.

5. Nur gerichtliche Verfahrensfehler sind erheblich

Fehler des Disziplinarvorgesetzten können nicht ohne Weiteres als Verfahrensmangel des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens gerügt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt den objektiven Maßstab des § 17 Abs. 2 Satz 3 SG. Für die Pflichtverletzung kommt es nicht auf den Nachweis einer konkret eingetretenen Ansehensschädigung an.

Zugleich verdeutlicht der Beschluss die strengen formellen Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerden. Allgemeine Zweifel an der Beweiswürdigung oder pauschale Verfahrensrügen reichen nicht aus.

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