Disziplinarrecht Info

Was ist Disziplinarrecht?

Das Disziplinarrecht der Bundeswehr ist ein spezieller Rechtsbereich, der die disziplinarische Ordnung und Verantwortlichkeit innerhalb der Streitkräfte regelt. Es legt die Pflichten und Rechte der Soldaten fest und dient dazu, die Einsatzbereitschaft, Disziplin und Ordnung in der Truppe sicherzustellen.

Das Disziplinarrecht umfasst verschiedene Aspekte, darunter Verhaltensnormen, Dienstpflichten, Dienstvergehen und die entsprechenden Sanktionen. Es basiert hauptsächlich auf dem Soldatengesetz (SG) und der Wehrdisziplinarordnung (WDO).

Die Dienstpflichten eines Soldaten

§ 7 SG – Pflicht zum treuen Dienen
Geregelt in § 7 SG. Zur Pflicht zum treuen Dienen gehört die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung (BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 – 2 WD 28.18 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 68 Rn. 37 m. w. N.).
– Entscheidungen zur Dienstpflichtverletzung des § 7 SG

§8 Alt. 2 SG – Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung
Geregelt in § 8 Alt. 2 SG. Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung gemäß § 8 Alt. 1 SG. Sie wird bereits verletzt, wenn ein Soldat sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 – 2 WD 7.20 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 89 Rn. 28). 
Entscheidungen zur Dienstpflichtverletzung des § 8 Alt. 2 SG

§ 10 Abs. 6 SG – Zurückhaltungspflicht
Geregelt in § 10 Abs. 6 SG. Danach haben Offiziere und Unteroffiziere auch außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um ihr Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten. § 10 Abs. 6 SG erfasst alle Äußerungen, die geeignet sind, das Vertrauen in Vorgesetzte zu erschüttern. Bei der Auslegung ist vom objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 – Buchholz 450.2 § 77 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 34 m. w. N.). Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20 – juris Rn. 17 m. w. N.). Von der in § 10 Abs. 6 SG für Offiziere und Unteroffiziere normierten Pflicht zur Zurückhaltung bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen werden wegen des Schutzzwecks der Norm nur solche Äußerungen erfasst, die Untergebenen zu Gehör kommen oder in die Öffentlichkeit dringen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 WD 1.08 – BVerwGE 132, 179 Rn. 34).
– Entscheidungen zur Dienstpflichtverletzung des § 10 Abs 6 SG

§ 11 Abs. 1 SG – Gehorsamspflicht
Geregelt in § 11 Abs. 1 SG.
– Entscheidungen zur Dienstpflichtverletzung des § 11 Abs. 1 SG

§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG – Innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht
Geregelt in § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG. Demnach muss das Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Insoweit genügt es, dass das Verhalten geeignet ist, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2021 – 2 WD 15.20 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 91 Rn. 25 m. w. N.). Dies schließt die Verpflichtung ein, dienstlichen Anweisungen auch dann zu folgen, wenn ihnen der Befehlscharakter nach § 11 SG i. V. m. § 2 Nr. 2 WStG fehlt (BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 – 2 WD 25.20 – Buchholz 449 § 8 SG Nr. 2 Rn. 24).
– Entscheidungen zur Dienstpflichtverletzung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG

§ 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 SG – Außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht
Geregelt in § 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 SG. Danach hat sich ein Soldat außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Ein außerdienstliches Verhalten liegt vor, wenn es sich weder während des Dienstes noch innerhalb dienstlicher Anlagen ereignete und auch keinen funktionellen Bezug zum Dienst aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 – 2 WD 3.19 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 72 Rn. 23). Zudem muss die Tat geeignet sein, das dienstliche Ansehen des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Straftat begangen wird, die mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich sanktioniert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2022 – 2 WD 1.21 – juris Rn. 28 m. w. N.). bedarf es zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue des Soldaten resultierenden Disziplinarwürdigkeit einer außerdienstlichen Straftat zusätzlicher Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2020 – 2 WD 2.19 – Buchholz 450.2 § 18 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 21). § 17 Abs. 2 Satz 3 SG bildet eine abschließende Regelung für Verfehlungen strafrechtlichen Gehalts außerhalb des Dienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 – 2 WD 2.21 – juris Rn. 29 m. w. N.).
– Entscheidungen zur Dienstpflichtverletzung des § 17 II 3 Alt. 2 SG

§ 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG – Pflicht zur Duldung ärztlicher Maßnahmen
Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG müssen Soldatinnen und Soldaten ärztliche Maßnahmen gegen ihren Willen dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber die wesentliche Grundentscheidung für die Impfpflicht von Soldatinnen und Soldaten getroffen.
Entscheidungen zur Dienstpflichtverletzung des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG

Die nachwirkenden Dienstpflichten

Pflicht die Wiederverwendung als Vorgesetzter nicht durch unwürdiges Verhalten in Frage zu stellen
Geregelt in §§ 17 Abs. 3, 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG. Es handelt sich um eine nachwirkende Dienstpflicht. Nach dieser Vorschrift gilt es als Dienstvergehen, wenn ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift geht dahin, eine eignungsgerechte personelle Besetzung von Offizier- und Unteroffizierstellen auch bei Wehrübungen und nicht zuletzt im Verteidigungsfall zu gewährleisten und damit zugleich die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 2 WDB 8.02 – NZWehrr 2003, 81 <82> m. w. N.). § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG setzt dementsprechend voraus, dass der betreffende Offizier oder Unteroffizier nach den für seine Wiederverwendung maßgeblichen Rechtsvorschriften erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 – 2 WD 11.18 – BVerwGE 165, 53 Rn. 27). Es genügt die Möglichkeit der Wiederverwendung. Dies ist beim früheren Soldaten der Fall. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SG ist seine Wiederverwendung erst völlig ausgeschlossen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 2 WDB 8.02 – NZWehrr 2003, 81 <82>). Die Verletzung der Pflicht aus § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG, seine Wiederverwendung als Vorgesetzter nicht durch unwürdiges Verhalten in Frage zu stellen, ist in der Regel anzunehmen, wenn bei einem entsprechenden Verhalten eines aktiven Offiziers oder Unteroffiziers der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2019 – 2 WD 31.18 – NZWehrr 2020, 159 <161> m. w. N.).
Entscheidungen zur Dienstpflichtverletzung des §§ 17 III, 23 II Nr. 2 Alt. 2 SG

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