Sachgebiet
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
Kategorie
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Rahmen seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).
Rechtsquelle/n:
WBO § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1
SÜG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:
Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist einem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit eröffnet, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht einzubringen, wenn sich die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zwingend vorgesehene Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung über einen Zeitraum von einem Monat hinaus verzögert.
Volltext:
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 30.03.2023 – BVerwG 1 WB 32.21