Glossar

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Verfahrenshindernis im Disziplinarverfahren
Unter den Begriff eines Verfahrenshindernisses im Sinne von § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO (§ 110 WDO ab dem 01.04.2025) fallen alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen, also diese verhindern. Dazu zählen fehlende allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (z. B. die Verfolgbarkeit von Täter und Tat) sowie schwere Mängel des Verfahrens, die nicht auf andere Weise geheilt werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2004 - 2 WDB 4.03 - NVwZ-RR 2005, 47, vom 4. September 2013 - 2 WDB 4.12 - juris Rn. 14 und vom 30. September 2013 - 2 WDB 5.12 - juris Rn. 11). Die Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens verbietet sich ebenfalls, wenn ein früherer Soldat bereits auf andere Weise alle Rechte aus seinem Dienstverhältnis verloren hat (BDH, Beschlüsse vom 6. Juli 1960 - WDB 6/60 - BDHE 5, 212 und vom 20. Dezember 1962 - WD 111/62 - BA S. 3 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 1982 - 2 WD 1.81 - WKRS 1982, 16231, WoltersKluwer Online und vom 23. Februar 1988 - 2 WD 48.86 - BVerwGE 83, 379 ). Auch § 127 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 WDO geht davon aus, dass bei Verlust des Dienstgrades und der sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt wird (vgl. Dau/​Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022 § 127 Rn. 6).
Verschärfte disziplinare Verantwortung eines Vorgesetzten
Nach § 10 SG ist ein Vorgesetzter zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 84 Rn. 40 m. w. N.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass es der Soldat innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 89 Rn. 40 m. w. N.). Hinsichtlich der Verletzung des § 10 Abs. 6 SG wiegt die Vorgesetztenstellung allerdings nicht erschwerend, weil diese Pflicht eine Vorgesetztenstellung voraussetzt.
Vorläufige Enthebung des Dienstes nach § 126 WDO
Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 WDO das Verbot verbunden werden, Uniform zu tragen. Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

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