Glossar

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Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Entlassungsbescheiden nach § 80 Abs. 5 VwGO
Normalerweise hat eine Beschwerde gemäß § 23 Abs. 6 Satz 1 WBO aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angeordnete Maßnahme aufgrund des Suspensiveffektes nicht vollzogen werden darf, bis über die Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist. Betrifft die Maßnahme jedoch die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses so entfällt nach § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO die aufschiebende Wirkung. Die Entlassung kann demnach sofort vollzogen werden. Gemäß § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt.
Außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht
Geregelt in § 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 SG. Danach hat sich ein Soldat außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Ein außerdienstliches Verhalten liegt vor, wenn es sich weder während des Dienstes noch innerhalb dienstlicher Anlagen ereignete und auch keinen funktionellen Bezug zum Dienst aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 72 Rn. 23). Zudem muss die Tat geeignet sein, das dienstliche Ansehen des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Straftat begangen wird, die mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich sanktioniert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2022 - 2 WD 1.21 - juris Rn. 28 m. w. N.). Ist dies nicht der Fall bedarf es zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue des Soldaten resultierenden Disziplinarwürdigkeit einer außerdienstlichen Straftat zusätzlicher Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2020 - 2 WD 2.19 - Buchholz 450.2 § 18 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 21). § 17 Abs. 2 Satz 3 SG bildet eine abschließende Regelung für Verfehlungen strafrechtlichen Gehalts außerhalb des Dienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 29 m. w. N.).

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