Glossar
Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG
Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden.
Ernsthafte Beeinträchtigung der für die dienstliche Stellung erforderlichen Achtung und Vertrauens
Tatbestandsvoraussetzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht des § 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 SG. Eine ernsthafte Beeinträchtigung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Straftat begangen wird, die mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich sanktioniert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 WD 20.19 - juris Rn. 21 m. w. N.).
Ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung
Tatbestandsvoraussetzung des Entlassungstatbestandes des § 55 Abs. 5 SG. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sei regelmäßig anzunehmen bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigten. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereiches könne in der Regel auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handele oder die begründete Befürchtung bestehe, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handele, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftrete oder um sich zu greifen drohe (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erforderten eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung. (OVG Saarland, Urteil vom 10.06.2020 - 1 A 353/18; st. Rspr. BVerwG, vgl. 2 B 33/10)
Ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr
Tatbestandsvoraussetzung des Entlassungstatbestandes des § 55 Abs. 5 SG. Dabei geht es um den guten Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen, namentlich in der Öffentlichkeit, und zwar aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Fallbezogen gebe es schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden sein könnte (OVG Saarland, Urteil vom 10.06.2020 - 1 A 353/18)