Glossar

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Lösungsbeschluss
Ein Lösungsbeschluss ist als Ausnahme von der in § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO normierten Prozessregel der Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Aus dem Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO, im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unterschiedliche Feststellungen zu einem historischen Geschehensablauf in verschiedenen rechtskräftigen Entscheidungen zu verhindern, ergibt sich, dass die Wehrdienstgerichte an die Beweiswürdigung in einem sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil grundsätzlich auch dann gebunden sein sollen, wenn sie aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Denn die Wehrdienstgerichte sind nach ihrer Zuständigkeit und Funktion keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2021 - 2 WD 14.20 - juris Rn. 19 m. w. N.). Die Ausnahmevoraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nur vor, wenn das Strafurteil in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts zu begründen. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv anders gewesen sein könnte, genügt dafür nicht. Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen bestehen, wenn diese in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2007 ‌- 2 WD 1.07 - BVerwGE 130, 12 Rn. 21 m. w. N.). Letzteres ist der Fall, wenn sie entscheidungserheblich unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn entscheidungserhebliche neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht noch nicht zur Verfügung standen, oder wenn die im Strafurteil vorgenommene Beweiswürdigung ausweislich der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2007 - 2 WD 1.07 - BVerwGE 130, 12 Rn. 21 m. w. N.). Die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen können ferner dann offenkundig unzureichend sein, wenn dem Strafurteil ein "Deal" zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung zugrunde liegt, der den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2014 - 2 WD 31.12 - ‌NZWehrr 2015, 31 m. w. N.).

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