Glossar
Faktisches Beförderungsverbot
Klassischer Milderungsgrund bei der Bemessung der konkreten Disziplinarmaßnahme gem. § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO. Sie ist im Rahmen des zweistufigen Prüfungsschemas auf der zweiten Stufe zu prüfen. Setzt voraus, dass eine konkret anstehende Beförderung durch das Disziplinarverfahren verhindert wurde. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Aushändigung einer bereits erstellten Beförderungsurkunde aktenkundig wegen des Disziplinarverfahrens unterbleibt oder wenn nach Bestehen einer beruflichen Prüfung regelmäßig eine Beförderung erfolgt und dies im konkreten Fall allein wegen des Disziplinarverfahrens entfällt (vgl. 2 WD 20.21 - Rn. 63)
Freiheitlich demokratische Grundordnung
Der Begriff "freiheitliche demokratische Grundordnung" hat denselben Inhalt wie in Art. 21 Abs. 2 und 3 GG (dazu BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 530 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - NJW 2024, 645 Rn. 247 ff.). Daraus folgt eine Konzentration auf wenige zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Dazu zählen die Würde des Menschen, das Demokratieprinzip und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 28).