Sachgebiet
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Kategorie / Kurzsachverhalt
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist zweckmäßig, weil der Antragsteller ein noch nicht abgeschlossenes sozialgerichtliches Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter oder diesem gleichgestellte Person betreibt und das Bundesministerium der Verteidigung erklärt hat, die Vollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (Nr. … vom 11. April 2022 – Versetzung zum …) bis zum Abschluss des Wehrbeschwerdeverfahrens auszusetzen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 173 VwGO und § 251 ZPO).

Rechtsquelle/n:
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Leitsätze:
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Volltext:
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 01.08.2023 – BVerwG 1 W-VR 31.22

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