2 WB 1.25 – Wiederaufnahme: Geänderte rechtliche Bewertung ist keine neue Tatsache

Eine spätere Gerichtsentscheidung mit einer möglicherweise anderen rechtlichen Bewertung ist keine neue Tatsache. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb den Wiederaufnahmeantrag eines Majors und seine Befangenheitsanträge verworfen. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 2026 – 2 WB 1.25

Für Soldaten verständlich erklärt

Ein abgeschlossenes Verfahren kann nicht allein deshalb neu aufgerollt werden, weil später ein anderes Gericht eine vergleichbare Rechtsfrage möglicherweise anders beurteilt.

Für eine Wiederaufnahme müssen besondere gesetzliche Gründe vorliegen, etwa tatsächlich neue erhebliche Umstände oder bestimmte nachgewiesene Straftaten. Eine neue juristische Argumentation oder der Vorwurf, das Gericht habe falsch entschieden, reicht nicht aus.

Auch ein Befangenheitsantrag kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Soldat mit der rechtlichen Bewertung eines Richters nicht einverstanden ist.

Gericht: Bundesverwaltungsgericht, 2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum: 29. April 2026
Aktenzeichen: 2 WB 1.25
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2026:290426B2WB1.25.0
Ausgangsverfahren: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. November 2024 – 1 WB 47.23
Verfahrensart: Wiederaufnahme eines Wehrbeschwerdeverfahrens
Ergebnis: Ablehnungsgesuche und Wiederaufnahmeantrag verworfen
Kosten: Der Antragsteller trägt die Kosten einschließlich seiner notwendigen Auslagen
Rechtskraft: Beschluss unanfechtbar

Kernaussage

Eine nach Abschluss des Verfahrens ergangene Gerichtsentscheidung mit einer möglicherweise abweichenden rechtlichen Beurteilung ist keine neue Tatsache im Sinne des Wiederaufnahmerechts.

Das Wiederaufnahmeverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheidungen wegen einer vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung erneut überprüfen zu lassen.

Kurzüberblick

Der 1. Wehrdienstsenat hatte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei einem Major bestätigt. Der Soldat beantragte später die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens und berief sich auf eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, aus der sich seiner Ansicht nach die Unzuständigkeit des Geheimschutzbeauftragten ergeben sollte.

Der 2. Wehrdienstsenat verwarf den Antrag. Rechtliche Ausführungen in einer späteren Gerichtsentscheidung sind keine neuen Tatsachen nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 WDO. Auch der behauptete Wiederaufnahmegrund wegen einer angeblichen Straftat eines Prozessvertreters lag nicht vor.

Die zugleich erhobenen Befangenheitsanträge waren ebenfalls offensichtlich unbegründet.

Sachverhalt

Der 1. Wehrdienstsenat hatte mit Beschluss vom 28. November 2024 die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Rahmen einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers bestätigt. Eine Anhörungsrüge blieb erfolglos.

Im August 2025 verlangte der Major die Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme des Verfahrens. Er berief sich insbesondere auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2025 – 1 WB 4.25.

Aus dieser Entscheidung folge nach seiner Auffassung, dass der Geheimschutzbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung für einen Teil der Sicherheitsüberprüfung nicht zuständig gewesen sei. Die Feststellung des Sicherheitsrisikos müsse daher aufgehoben werden.

Daneben machte der Antragsteller erneut die Befangenheit mehrerer Richter geltend. Außerdem behauptete er, ein am Ausgangsverfahren beteiligter Soldat habe als Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung eine Amtsanmaßung begangen.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht legte das Begehren als Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Wehrbeschwerdeverfahrens aus.

Ein solcher Antrag ist nach § 23a Abs. 1 WBO in Verbindung mit §§ 133 ff. WDO grundsätzlich möglich. Im konkreten Fall fehlte es jedoch offensichtlich an einem gesetzlichen Wiederaufnahmegrund.

Der Antrag wurde deshalb nach § 136 Abs. 1 WDO durch Beschluss verworfen.

Spätere Gerichtsentscheidung ist keine neue Tatsache

Der Antragsteller sah den Beschluss vom 26. Juni 2025 – 1 WB 4.25 als neue Tatsache beziehungsweise neue Urkunde an.

Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Neue Tatsachen im Sinne des § 133 Abs. 1 Nr. 2 WDO sind konkrete tatsächliche Umstände, die einer sinnlichen Wahrnehmung zugänglich sind.

Die rechtlichen Ausführungen in einer anderen Gerichtsentscheidung sind dagegen lediglich juristische Bewertungen. Sie werden nicht dadurch zu neuen Tatsachen, dass der Antragsteller daraus die Fehlerhaftigkeit einer früheren Entscheidung ableitet.

Auch

  • eine Änderung der Rechtslage,
  • ein Wandel der Rechtsprechung oder
  • eine spätere abweichende rechtliche Beurteilung

begründen grundsätzlich keine Wiederaufnahme.

Wiederaufnahme ist kein zusätzliches Rechtsmittel

Das Wiederaufnahmeverfahren dient nicht dazu, ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren erneut auf mögliche Rechtsfehler zu überprüfen.

Die Rechtskraft darf nur bei den gesetzlich geregelten schwerwiegenden Mängeln oder nachträglich bekannt gewordenen Umständen durchbrochen werden.

Die Behauptung, das Ausgangsgericht habe das Recht falsch angewendet oder eine andere Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, genügt dafür nicht.

Keine Wiederaufnahme wegen behaupteter Straftat

Auch der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach § 133 Abs. 1 Nr. 4 WDO lag nicht vor.

Der Antragsteller hatte behauptet, ein Soldat habe durch seine Tätigkeit als Prozessvertreter des Bundesministeriums der Verteidigung eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB begangen.

Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnete diese Rechtsauffassung als unhaltbar. Die Tätigkeit eines Soldaten für das Bundesministerium der Verteidigung begründet nicht bereits deshalb eine Amtsanmaßung.

Darüber hinaus fehlten die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 WDO. Es lag weder eine strafrechtliche Verurteilung vor noch war die Durchführung eines Strafverfahrens aus einem anderen Grund als wegen fehlender Beweise unmöglich.

Befangenheitsanträge offensichtlich unbegründet

Der Antragsteller hatte außerdem mehrere am früheren Verfahren beteiligte Richter abgelehnt.

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf auch diese Gesuche. Der Vorwurf einer fehlerhaften oder bewusst unzutreffenden Rechtsanwendung genügt grundsätzlich nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Das Ablehnungsverfahren schützt vor persönlicher Voreingenommenheit. Es dient nicht dazu,

  • frühere Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder
  • einen aus Sicht des Antragstellers günstigeren Richter auszuwählen.

Gegen zwei der abgelehnten Richter war das Gesuch bereits deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie an der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren nach der Geschäftsverteilung nicht mitwirken sollten.

Rechtliche Kernaussagen

1. Rechtliche Würdigungen sind keine Tatsachen

Eine spätere Gerichtsentscheidung enthält regelmäßig rechtliche Bewertungen und keine neuen Tatsachen im Sinne des § 133 Abs. 1 Nr. 2 WDO.

2. Keine Wiederaufnahme wegen Rechtsprechungsänderung

Eine geänderte Rechtslage oder eine spätere abweichende Rechtsprechung durchbricht die Rechtskraft grundsätzlich nicht.

3. Wiederaufnahme ersetzt kein Rechtsmittel

Das Wiederaufnahmeverfahren eröffnet keine erneute vollständige Kontrolle einer rechtskräftigen Entscheidung.

4. Strenge Anforderungen bei behaupteten Straftaten

Eine Wiederaufnahme wegen einer Straftat setzt die besonderen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 WDO voraus. Eine bloße Strafbehauptung genügt nicht.

5. Rechtsfehler begründen keine Befangenheit

Die Behauptung, ein Richter habe das Recht falsch angewendet, rechtfertigt für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht die hohen Hürden für die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Wehrbeschwerdeverfahren.

Antragsteller müssen einen der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe konkret darlegen. Nicht ausreichend sind insbesondere:

  • neue juristische Argumente,
  • spätere Gerichtsentscheidungen,
  • behauptete Rechtsprechungsänderungen,
  • die Wiederholung bereits geprüfter Einwände,
  • pauschale Befangenheitsvorwürfe.

Vor einem Wiederaufnahmeantrag ist daher genau zu prüfen, ob tatsächlich neue Tatsachen oder andere ausdrücklich geregelte Wiederaufnahmegründe vorliegen.

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