BVerwG 2 WNB 2.23 – Disziplinarbefugnis bei Zeugenstellung
Die Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten erlischt nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 WDO, wenn er ein Dienstvergehen lediglich als Zeuge wahrgenommen hat.
Datenbank zum Wehr-, Beschwerde- und Disziplinarrecht der Bundeswehr
Die Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten erlischt nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 WDO, wenn er ein Dienstvergehen lediglich als Zeuge wahrgenommen hat.