§ 44 WStG

§ 44 WStG – Wachverfehlung

§ 44 WStG - Wachverfehlung(1) Wer im Wachdienst1. als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,2. pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verläßt oder3. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu…

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