§ 42 WStG

§ 42 WStG – Unwahre dienstliche Meldung

§ 42 WStG - Unwahre dienstliche Meldung(1) Wer1. in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,2. eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu…

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