§ 41 WStG

§ 41 WStG – Mangelhafte Dienstaufsicht

§ 41 WStG - Mangelhafte Dienstaufsicht(1) Wer es unterläßt, Untergebene pflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird…

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner