Entlassungsverfahren

Neueste Urteile nach Entscheidungsdatum

  • VG Aachen – 1 K 1117/22 – Rechtmäßige Entlassung eines Soldaten aufgrund Weigerung zur Covid-19-Impfung
    Die fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten, der Ende 2021 dem Befehl nicht folgte, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, war rechtmäßig.
  • VG München – M 21a S 23.2376 – Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG wegen Diebstahls von Werkzeug aus einer Werkstatt der Bundeswehr
    Der Soldat drang in ein Labor der Bundeswehr zusammen mit anderen Soldaten ein und entwendete dort Werkzeug. Der Antrag des Soldaten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassung aus der Bundeswehr wurde abgelehnt.
  • VGH München – 6 CS 22.2105 – Keine „Verdachtsentlassung“ eines Soldaten auf Zeit
    Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Der Entlassung lag ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter zugrunde. Nachdem das Verwaltungsgericht Würzburg die Verdachtslage noch als ausreichend für eine Entlassung eingestuft hatte, änderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage des Soldaten an.
  • VG Würzburg – W 1 S 22.1374 – Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen des Verdachts von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung –
    Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Der Entlassung lag ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter zugrunde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Soldaten ab, da es die Aussage der Belastungszeugin als ausreichend erachtet hatte.
  • OVG Saarland – 1 A 353/18 – Kein disziplinarer Charakter der Entlassung eines Soldaten auf Zeit
    Der Soldat schlug außer Dienst innerhalb der Liegenschaft der Kaserne während einer geselligen Veranstaltung (Zugabend) einem Unteroffizier, dessen Vorgesetzter er war, während eines Wortwechsels einmal mit der Faust ins Gesicht. Verletzungen trug der Geschlagene nicht davon. Der Kläger und der andere Soldat waren zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Daraufhin wurde er nach § 55 Abs. 5 SG entlassen. Seine Klage gegen die Entlassung hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid bleibt aufgehoben. Es liege keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr vor.
  • Voraussetzungen zur Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung (BVerwG – 2 B 33.10)
    Der Soldat wurde nach einer Dienstzeit von zwei Jahren fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen, weil er beantragt hatte, ihm Fahrtkosten für eine Umzugsreise zu erstatten, obwohl er im Fahrzeug eines Kameraden mitgefahren war. Zur Auszahlung des Erstattungsbetrages von 85,50 € kam es nicht. Die Klage hatte in der Berufung Erfolg. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung lägen nicht vor. Der Kläger habe zwar seine Dienstpflichten verletzt, dadurch jedoch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr herbeigeführt. Die Beklagte scheiterte vor dem Bundesverwaltungsgericht mit ihrem Revisionszulassungsantrag.
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