Disziplinarrechtliche Durchsuchungen dürfen nicht dazu dienen, Beweismittel für ein Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG zu beschaffen. Solange dieses Verfahren Vorrang hat, ist eine Anordnung nach § 20 WDO wegen derselben Vorwürfe ausgeschlossen. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2026 – 2 WDB 14.25
Der Dienstherr kann nicht ein Entlassungsverfahren führen und zugleich die strengeren Ermittlungsbefugnisse des Wehrdisziplinarrechts nutzen, um dafür Beweise zu sammeln.
Solange eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG noch nicht endgültig geklärt ist und deshalb kein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet werden darf, sind Durchsuchungen nach § 20 WDO grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Entscheidung sagt allerdings nicht, dass die gegen den früheren Soldaten erhobenen Vorwürfe unbegründet waren. Sie betrifft ausschließlich die Zulässigkeit der beantragten Ermittlungsmaßnahmen.
Entscheidungsdaten
Gericht: Bundesverwaltungsgericht, 2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum: 12. Mai 2026
Aktenzeichen: 2 WDB 14.25
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2026:120526B2WDB14.25.0
Vorinstanz: Truppendienstgericht Süd, 2. Kammer, Beschluss vom 26. September 2025 – S 2 DsL 12/25
Verfahrensart: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung
Ergebnis: Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft zurückgewiesen
Kosten: Der Bund trägt die Kosten und die notwendigen Auslagen des früheren Soldaten
Leitsatz
Eine disziplinarrechtliche Durchsuchung darf nicht angeordnet werden, um Beweismittel für ein soldatenrechtliches Entlassungsverfahren zu beschaffen.
Kurzüberblick
Gegen einen Hauptgefreiten auf Zeit bestanden Verdachtsmomente wegen möglicher Kontakte zur rechtsextremistischen Szene. Nach einer freiwilligen Einsichtnahme in seine Unterkunft behielt der Kompaniechef unter anderem einen Laptop und ein Mobiltelefon ein. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte anschließend deren Durchsuchung und Beschlagnahme.
Parallel wurde der Soldat nach § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis entlassen. Da die Entlassungsverfügung noch angefochten war, hatte das Entlassungsverfahren Vorrang. Ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen derselben Tat durfte nach § 147 Abs. 1 Satz 1 WDO vorerst nicht eingeleitet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied deshalb, dass eine Durchsuchung nach § 20 WDO derzeit ausgeschlossen war. Disziplinarrechtliche Ermittlungsbefugnisse dürfen nicht zur Beweisgewinnung für ein Entlassungsverfahren eingesetzt werden.
Sachverhalt
Der Soldat war Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit sollte am 30. September 2025 enden. Am selben Tag wurde ihm eine Entlassungsverfügung nach § 55 Abs. 5 SG ausgehändigt. Gegen diese Entscheidung erhob er Beschwerde.
Zuvor hatte ihn das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst befragt. Dabei übergab er freiwillig ein Mobiltelefon zur Spiegelung der Daten.
Nach Informationen des Militärischen Abschirmdienstes soll der Soldat Mitglied einer Telegram-Gruppe gewesen sein, die der Vernetzung der rechtsextremistischen und völkischen Szene gedient habe. Außerdem habe es Hinweise auf weitere IT-Geräte gegeben.
Ein erster Antrag des Kompaniechefs auf Anordnung einer Durchsuchung wurde mangels hinreichenden Verdachts abgelehnt.
Freiwillige Einsichtnahme und Sicherstellung
Der Soldat stimmte anschließend einer freiwilligen Einsichtnahme in seinen Spind, private Taschen und Ausrüstungsgegenstände zu. Nach dem Auffinden einer Laptoptasche erklärte er sich auch mit der Sichtung eines darin befindlichen Laptops und Mobiltelefons einverstanden.
Der Kompaniechef behielt den Laptop, das Telefon, die Laptoptasche sowie darin befindliche Papiere und ein Kalenderbuch ein. Mehrere Anträge auf nachträgliche Genehmigung der Durchsuchung blieben erfolglos.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte schließlich die Durchsuchung und Beschlagnahme der Geräte, der Laptoptasche und weiterer Gegenstände. Auch dieser Antrag wurde vom Truppendienstgericht abgelehnt.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft zurück.
Ob die Beschwerde formgerecht eingelegt worden war, ließ der Senat offen. Sie war jedenfalls unbegründet, weil eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 20 WDO im damaligen Verfahrensstadium nicht erlassen werden durfte.
Anwendung des § 20 WDO auf frühere Soldaten
Die Wehrdisziplinarordnung gilt nach § 1 Abs. 2 WDO grundsätzlich auch für frühere Soldaten, soweit sich aus ihrem Inhalt nichts anderes ergibt.
Ein gerichtliches Disziplinarverfahren kann nach § 85 Abs. 3 WDO auch gegen einen früheren Soldaten wegen eines während der Dienstzeit begangenen Dienstvergehens eingeleitet werden.
Der Senat ließ allerdings offen, ob Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach § 20 WDO generell gegen frühere Soldaten angeordnet und vollstreckt werden können. Dagegen könnte sprechen, dass die Vorschrift einen Disziplinarvorgesetzten als Antragsteller und Vollstrecker voraussetzt, frühere Soldaten aber grundsätzlich keinem Disziplinarvorgesetzten mehr unterstehen.
Auf diese Frage kam es im konkreten Fall nicht an.
Vorrang des Entlassungsverfahrens
Entscheidend war das parallel geführte Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG.
Wird einem Soldaten auf Zeit innerhalb seiner ersten vier Dienstjahre eine solche Entlassungsverfügung zugestellt, darf nach § 147 Abs. 1 Satz 1 WDO wegen derselben Tat zunächst kein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist erst möglich, wenn unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung das Dienstverhältnis nicht beendet hat.
Solange das Entlassungsverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist, hat es daher Vorrang.
Keine Beweissicherung für das Entlassungsverfahren
Das Verfahren nach § 55 Abs. 5 SG sieht keine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen vor.
Bei Maßnahmen nach § 20 WDO handelt es sich um spezifisch wehrdisziplinarrechtliche Ermittlungsbefugnisse. Sie dienen der Aufklärung eines möglichen Dienstvergehens für ein disziplinargerichtliches Verfahren.
Sie dürfen nicht eingesetzt werden, um Beweise für ein soldatenrechtliches Entlassungsverfahren zu beschaffen.
Da noch nicht feststand, ob gegen den früheren Soldaten überhaupt ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet werden konnte, war die Anwendung des § 20 WDO nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausgeschlossen.
Keine Entscheidung über ein Beweisverwertungsverbot
Das Truppendienstgericht hatte seine Ablehnung auch darauf gestützt, dass Erkenntnisse des Militärischen Abschirmdienstes möglicherweise einem Beweisverwertungsverbot unterlägen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste diese Frage nicht entscheiden. Die Beschwerde scheiterte bereits daran, dass § 20 WDO wegen des vorrangigen Entlassungsverfahrens derzeit nicht angewendet werden durfte.
Der Senat traf daher keine abschließende Aussage dazu, ob die Belehrung des Soldaten bei der Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst ausreichend war.
Herausgabe der Geräte nicht Gegenstand der Beschwerde
Der frühere Soldat hatte beantragt, die sofortige Herausgabe seines Laptops und Mobiltelefons anzuordnen.
Dieser Antrag war unstatthaft. Das Beschwerdegericht entscheidet nach § 119 WDO nur über die angegriffene gerichtliche Entscheidung, nicht zugleich über mögliche Folge- oder Herausgabeansprüche.
Rechtliche Kernaussagen
1. Vorrang des Entlassungsverfahrens
Ein Verfahren nach § 55 Abs. 5 SG kann die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen derselben Tat vorübergehend sperren.
2. Keine zweckfremde Nutzung des § 20 WDO
Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 20 WDO dienen ausschließlich disziplinarrechtlichen Ermittlungen. Sie dürfen nicht zur Beweisgewinnung für ein Entlassungsverfahren genutzt werden.
3. Durchsuchung erst bei möglichem Disziplinarverfahren
Solange nicht feststeht, dass überhaupt ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet werden darf, fehlt die Grundlage für entsprechende Zwangsmaßnahmen.
4. Maßnahmen gegen frühere Soldaten bleiben klärungsbedürftig
Der Senat ließ offen, ob und unter welchen Voraussetzungen § 20 WDO allgemein auf frühere Soldaten angewendet werden kann.
5. Keine Annexentscheidung über Herausgabe
Im Beschwerdeverfahren nach § 119 WDO kann das Bundesverwaltungsgericht nicht zusätzlich über die Herausgabe bereits sichergestellter Gegenstände entscheiden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung grenzt das Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG klar vom gerichtlichen Disziplinarverfahren ab.
Hat sich der Dienstherr zunächst für eine Entlassung entschieden, darf er nicht gleichzeitig auf disziplinarrechtliche Zwangsbefugnisse zurückgreifen, solange § 147 Abs. 1 Satz 1 WDO die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens sperrt.
Für Wehrdisziplinaranwaltschaften ist daher vor einem Antrag nach § 20 WDO zu prüfen,
- ob der Betroffene noch Soldat ist,
- ob parallel ein Entlassungsverfahren geführt wird,
- ob beide Verfahren dieselben Vorwürfe betreffen,
- ob ein gerichtliches Disziplinarverfahren bereits eingeleitet werden darf.
Für die Verteidigung kann der Vorrang eines Entlassungsverfahrens einen eigenständigen Einwand gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen begründen.