Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert die Maßstäbe für Trennungsgeldbetrug: Bei 1.784,80 Euro Schaden und 68 Falschangaben ist die Höchstmaßnahme nicht ohne Weiteres angezeigt. Wegen überlanger Verfahrensdauer wurde der frühere Soldat nur zum Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt. – Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Mai 2026, 2 WD 8.25
Entscheidungsdaten
Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Senat: 2. Wehrdienstsenat
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 13. Mai 2026
Aktenzeichen: BVerwG 2 WD 8.25
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2026:130526U2WD8.25.0
Vorinstanz: Truppendienstgericht Süd, 9. Kammer, Urteil vom 18. Oktober 2024 – S 9 VL 94/21
Sachgebiet: Berufungen nach der Wehrdisziplinarordnung
Disziplinarmaßnahme: Herabsetzung zum Hauptgefreiten der Reserve
Amtlicher Leitsatz
Bei wiederholten Trennungsgeldbetrugstaten mit einem Gesamtschaden im unteren vierstelligen Euro-Bereich handelt es sich nicht ohne Weiteres um einen besonders schweren Fall des Trennungsgeldbetrugs, der die Höchstmaßnahme indiziert.
Wer gegenüber der Bundeswehr vorsätzlich falsche Angaben macht, um Trennungsgeld oder Fahrtkosten zu erhalten, begeht ein schweres Dienstvergehen. Auch vergleichsweise geringe Einzelbeträge können bei vielen Wiederholungen zu einer erheblichen Disziplinarmaßnahme führen.
Das Urteil zeigt aber zugleich, dass nicht jeder wiederholte Trennungsgeldbetrug automatisch die Entfernung aus dem Dienst beziehungsweise die entsprechende Höchstmaßnahme rechtfertigt.
Entscheidend sind unter anderem:
- die Höhe des Gesamtschadens,
- die Anzahl der Taten,
- die Dauer des Fehlverhaltens,
- die Art und Weise der Tatbegehung,
- eine mögliche dienstliche Vertrauensstellung,
- zusätzliche Straftaten wie Urkundenfälschungen,
- die dienstlichen Leistungen und
- persönliche mildernde oder erschwerende Umstände.
Bei einem Schaden von 1.784,80 Euro und 68 Falschangaben über knapp vier Jahre hielt das Bundesverwaltungsgericht das Verhalten zwar für sehr schwerwiegend, aber noch nicht für einen Fall, der ohne Weiteres die Höchstmaßnahme rechtfertigt.
Darüber hinaus dürfen Soldaten durch eine unangemessen lange Dauer eines Disziplinarverfahrens nicht zusätzlich belastet werden. Ist lediglich eine pflichtenmahnende Maßnahme erforderlich, kann eine erhebliche Verfahrensüberlänge deshalb zu einer konkreten Reduzierung der Disziplinarmaßnahme führen.
Kurzüberblick
Ein früherer Oberstabsgefreiter hatte über einen Zeitraum von knapp vier Jahren in 24 Trennungsgeld-Forderungsnachweisen insgesamt 68 unzutreffende Angaben zu tatsächlich nicht durchgeführten Fahrten gemacht. Dadurch erhielt er zu Unrecht 1.784,80 Euro Wegstreckenentschädigung.
Das Truppendienstgericht ging wegen der Vielzahl der Taten und des langen Tatzeitraums von einem besonders schweren Fall des Trennungsgeldbetrugs aus und hielt grundsätzlich die Höchstmaßnahme für angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht widersprach: Trotz des erheblichen Fehlverhaltens sei bei einem Schaden im unteren vierstelligen Euro-Bereich nicht ohne Weiteres von einem besonders schweren Fall auszugehen. Ausgangspunkt bleibe deshalb die Dienstgradherabsetzung.
Unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände wäre eine Herabsetzung um drei Dienstgrade zum Obergefreiten der Reserve angemessen gewesen. Wegen einer ungerechtfertigten Verfahrensüberlänge von insgesamt etwa zwei Jahren und neun Monaten reduzierte der Senat die Maßnahme jedoch um einen weiteren Dienstgrad und setzte den früheren Soldaten lediglich zum Hauptgefreiten der Reserve herab.
Sachverhalt
Der frühere Soldat war Zeitsoldat und führte seit 2016 den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten. Seine dienstlichen Leistungen wurden insgesamt positiv bewertet. Das Dienstzeugnis bescheinigte ihm unter anderem große Motivation, hohe Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit. Er erhielt mehrere Leistungsprämien und hatte sich auch in einem Auslandseinsatz bewährt. Disziplinarrechtlich war er zuvor nicht belastet.
Seit 2016 bezog er Trennungsgeld nach § 6 TGV. Hierzu machte er monatlich Wegstreckenentschädigungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststätte geltend.
Zwischen dem 29. Februar 2016 und dem 14. Januar 2020 gab er in 24 Forderungsnachweisen in insgesamt 68 Fällen wahrheitswidrig an, entsprechende Fahrten durchgeführt zu haben. Tatsächlich war er an den betreffenden Tagen unter anderem wegen Urlaubs, Dienstzeitausgleichs, Lehrgängen oder Krankheit nicht zwischen Wohnung und Dienststätte gefahren. Insgesamt wurden ihm dadurch 1.784,80 Euro zu viel ausgezahlt.
Das Truppendienstgericht sah darin vorsätzliche Verstöße gegen die Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG, die Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG und die Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG. Zugleich ging es von 68 Betrugstaten aus.
Das sachgleiche Strafverfahren wegen Betrugs war zuvor im November 2023 nach Zahlung zweier Geldauflagen von jeweils 1.850 Euro gemäß § 153a StPO eingestellt worden.
Entscheidung des Truppendienstgerichts
Das Truppendienstgericht bewertete die Vielzahl der Taten, den langen Tatzeitraum, die eigennützige Motivation und die nach seiner Auffassung hohe kriminelle Energie als so schwerwiegend, dass es von der grundsätzlich für einen Trennungsgeldbetrug vorgesehenen Dienstgradherabsetzung zur Höchstmaßnahme überging.
Insbesondere stellte es darauf ab, dass die Zahl der unrichtigen Angaben im Laufe der Jahre zugenommen hatte und der frühere Soldat jedenfalls im Jahr 2019 gewerbsmäßig im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB gehandelt habe.
Der frühere Soldat wandte sich mit seiner auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung gegen diese Bewertung und begehrte eine mildere Disziplinarmaßnahme.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Die Berufung hatte Erfolg.
Der 2. Wehrdienstsenat änderte das Urteil des Truppendienstgerichts im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme und setzte den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herab. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des früheren Soldaten wurden dem Bund auferlegt.
Da die Berufung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden war, waren die tatsächlichen Feststellungen und die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts für den Senat grundsätzlich bindend. Gegenstand der Berufungsentscheidung war damit allein die Frage, welche Disziplinarmaßnahme angemessen war.
Rechtliche Kernaussagen
1. Regelmaßnahme bei Trennungsgeldbetrug ist die Dienstgradherabsetzung
Das Bundesverwaltungsgericht wendet bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme sein mehrstufiges Zumessungsschema an.
Auf der ersten Bemessungsstufe ist zunächst für die jeweilige Fallgruppe eine Regelmaßnahme festzulegen. Bei einer vorsätzlichen Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch einen Trennungsgeldbetrug ist dies grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung.
Nur bei einer Verletzung des Kernbereichs der dienstlichen Pflichten ist bereits auf dieser Stufe von der Höchstmaßnahme auszugehen.
Eine solche Kernbereichsverletzung lag hier nicht vor, weil der frühere Soldat dienstlich nicht mit der Bearbeitung von Trennungsgeldanträgen befasst war.
2. Kein besonders schwerer Fall allein wegen zahlreicher Wiederholungstaten
Auf der zweiten Bemessungsstufe prüft das Gericht, ob besondere erschwerende oder mildernde Umstände ein Abweichen von der Regelmaßnahme verlangen.
Das Dienstvergehen wog nach Ansicht des Senats erheblich. Der Soldat hatte über knapp vier Jahre 24 Forderungsnachweise mit falschen Angaben zu insgesamt 68 Tagen eingereicht. Der Schaden betrug 1.784,80 Euro. Zudem nahmen Anzahl und Schadenshöhe der Einzeltaten im Laufe des Tatzeitraums zu; jedenfalls 2019 hatte der Soldat gewerbsmäßig gehandelt.
Diese Umstände reichten jedoch nicht für einen besonders schweren Fall aus, der den Übergang zur Höchstmaßnahme rechtfertigte.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kommt dies insbesondere bei einer Kombination aus einem Schaden im fünfstelligen Euro-Bereich und einem fortgesetzten und wiederholten Handeln über einen längeren Zeitraum in Betracht.
Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht auch bei Schäden im vierstelligen Bereich bereits Höchstmaßnahmen gebilligt. In diesen Fällen waren die Schäden jedoch deutlich höher gewesen; teilweise waren zusätzlich Urkundenfälschungen begangen worden.
Damit stellt der Senat klar: Eine Vielzahl von Trennungsgeldbetrugstaten über einen längeren Zeitraum führt bei einem Gesamtschaden im unteren vierstelligen Euro-Bereich nicht automatisch zur Höchstmaßnahme.
3. Gute dienstliche Leistungen können berücksichtigt werden
Für den früheren Soldaten sprachen seine Einsicht in der Berufungshauptverhandlung sowie seine guten dienstlichen Leistungen trotz erheblicher familiärer und finanzieller Belastungen. Auch seine Bewährung in einem Auslandseinsatz berücksichtigte der Senat zugunsten des Soldaten.
Ein anerkannter Milderungsgrund der Nachbewährung lag jedoch nicht vor, weil es an einer deutlichen Leistungssteigerung beziehungsweise an der Beibehaltung eines bereits besonders hohen Leistungsniveaus fehlte.
4. Keine ausweglose wirtschaftliche Notlage
Eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage erkannte der Senat nicht an.
Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Soldat keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf das Vermögen des Dienstherrn sieht, um einen notwendigen Bedarf seiner Familie zu decken. Zudem ist der Milderungsgrund nur für ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten geeignet.
Ein Tatzeitraum von knapp vier Jahren schloss seine Anwendung hier aus. Die schwierige finanzielle Situation des Soldaten konnte lediglich allgemein zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden.
5. Erkrankung der Ehefrau begründete keine seelische Ausnahmesituation
Auch eine seelische Ausnahmesituation lag nicht vor.
Eine solche setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Situation von so außergewöhnlichen Umständen geprägt ist, dass vom Soldaten ein Verhalten nach normalen Maßstäben nicht mehr erwartet werden kann.
Der Soldat war aufgrund der schweren Erkrankung seiner Ehefrau und der damit verbundenen Sorge um die Familie erheblich belastet. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich jedoch nicht um eine Situation, die ein normales Verhalten bei der Ausfüllung von Anträgen unzumutbar gemacht hätte. Die Belastung konnte daher lediglich mit geringem Gewicht mildernd berücksichtigt werden.
6. Mannschaftsdienstgrad ist kein Milderungsgrund
Dass der frühere Soldat kein Vorgesetzter war, wirkte sich nicht mildernd aus.
Die verletzten Pflichten gelten für alle Soldaten gleichermaßen. Zwar wirken sich die nach § 10 Abs. 1 SG erhöhten Anforderungen an Vorgesetzte im Falle einer Vorgesetzteneigenschaft erschwerend aus. Daraus folgt jedoch nicht umgekehrt, dass das Fehlen einer Vorgesetztenstellung einen Milderungsgrund darstellt.
7. Geständnis und Reue nur von begrenztem Gewicht
Geständnis und Reue berücksichtigte der Senat in geringem Umfang zugunsten des früheren Soldaten.
Sie hatten zur Aufklärung der Taten angesichts der bereits erdrückenden Beweislage allerdings nur wenig beigetragen.
8. Keine mangelhafte Dienstaufsicht
Der Umstand, dass die falschen Angaben erst nach mehreren Jahren entdeckt worden waren, begründete kein Mitverschulden des Dienstherrn wegen mangelhafter Dienstaufsicht.
Ein solcher Milderungsgrund setzt voraus, dass ein Soldat aufgrund seiner konkreten Situation einer besonderen Dienstaufsicht bedarf, etwa weil er überfordert ist und ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich wäre. Der frühere Soldat konnte jedoch auch ohne ein solches Eingreifen erkennen, dass falsche Angaben in Trennungsgeldanträgen unzulässig waren.
9. Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO ist für die Maßnahmebemessung grundsätzlich ohne Bedeutung
Die Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens gemäß § 153a StPO führte ebenfalls nicht zu einer milderen Bewertung.
Strafrecht und Wehrdisziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Deshalb haben die Nichtverhängung einer Kriminalstrafe sowie Art und Höhe einer verhängten Strafe regelmäßig keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung.
Maßnahmebemessung
Erste Bemessungsstufe
Ausgangspunkt: Dienstgradherabsetzung.
Eine Kernbereichsverletzung lag nicht vor, weil der Soldat dienstlich nicht mit der Bearbeitung der Trennungsgeldanträge befasst war.
Zweite Bemessungsstufe
Erschwerend wirkten insbesondere:
- der knapp vierjährige Tatzeitraum,
- 68 unzutreffende Einzelangaben,
- 24 fehlerhafte Forderungsnachweise,
- der Gesamtschaden von 1.784,80 Euro,
- die im Tatzeitraum zunehmende Zahl der Einzeltaten,
- die Steigerung der jährlichen Schadenssummen,
- das jedenfalls 2019 gewerbsmäßige Handeln.
Demgegenüber standen insbesondere die guten dienstlichen Leistungen, die familiären und finanziellen Belastungen sowie Geständnis, Reue und Einsicht.
In der Gesamtwürdigung hielt der Senat auf dieser Stufe eine Herabsetzung um drei Dienstgrade zum Obergefreiten der Reserve für angemessen.
Dritte Bemessungsstufe: Verfahrensüberlänge
Auf der dritten Bemessungsstufe reduzierte der Senat die Maßnahme nochmals.
Das Disziplinarverfahren war insgesamt um etwa zwei Jahre und neun Monate unangemessen verzögert worden.
Das erstinstanzliche Verfahren dauerte etwa drei Jahre und vier Monate. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hätte es bei normalem Geschäftsgang innerhalb eines Jahres erledigt werden können. Daraus ergab sich eine Überlänge von etwa zwei Jahren und vier Monaten.
Hinzu kam eine Überlänge des Berufungsverfahrens von etwa fünf Monaten.
Die Verzögerung beruhte nach den Feststellungen des Senats offenbar auf der gerichtsbekannten strukturellen Überlastung der Truppendienstgerichte und war vom früheren Soldaten nicht zu verantworten.
Bei pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahmen ist eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen effektiven Rechtsschutzes verstoßende unangemessene Verfahrensdauer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd zu berücksichtigen.
Deshalb wurde der frühere Soldat nicht zum Obergefreiten, sondern lediglich um zwei Dienstgrade zum Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist insbesondere für die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen bei Vermögensdelikten zulasten des Dienstherrn von Bedeutung.
Der Senat zieht eine erkennbare Grenze zwischen gewöhnlichen und besonders schweren Fällen des Trennungsgeldbetrugs. Wiederholtes und über Jahre fortgesetztes betrügerisches Verhalten genügt allein noch nicht zwingend für die Höchstmaßnahme, wenn sich der Gesamtschaden lediglich im unteren vierstelligen Bereich bewegt.
Für einen Übergang zur Höchstmaßnahme können insbesondere ein wesentlich höherer Schaden, ein längerer Tatzeitraum, eine besonders ausgeprägte kriminelle Energie oder zusätzliche Begleitdelikte sprechen. Bei einem fünfstelligen Schaden in Verbindung mit fortgesetztem und wiederholtem Handeln über einen längeren Zeitraum nimmt der Senat grundsätzlich einen besonders schweren Fall an.
Praktisch bedeutsam ist außerdem die konsequente Anwendung des dreistufigen Bemessungsschemas. Eine festgestellte Verfahrensüberlänge wird nicht lediglich abstrakt erwähnt, sondern kann sich unmittelbar auf die Zahl der Dienstgrade auswirken, um die ein Soldat herabgesetzt wird.