Pflicht zur Duldung ärztlicher Maßnahmen – § 17a Abs. 2 SG
Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG müssen Soldatinnen und Soldaten ärztliche Maßnahmen gegen ihren Willen dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Mit…