Ein einmaliger Waffenverstoß kann die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigen. Die Einstellung des Strafverfahrens steht dem nicht entgegen....
Datenbank zum Wehr-, Beschwerde- und Disziplinarrecht der Bundeswehr
Ein einmaliger Waffenverstoß kann die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigen. Die Einstellung des Strafverfahrens steht dem nicht entgegen....