VG Schwerin – 1 A 1514/22 – Entlassung eines Zeitsoldaten wegen verweigerter COVID-19-Impfung rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Entlassung eines Soldaten auf Zeit bestätigt, der trotz mehrerer Befehle die damals duldungspflichtige COVID-19-Impfung verweigerte. Die Weigerung verletzte seine Gehorsams- und Gesunderhaltungspflicht und gefährdete die militärische Ordnung. – Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 13. Mai 2025 – 1 A 1514/22 SN

Für Soldaten verständlich erklärt

Ein Soldat kann nicht selbst entscheiden, ob er einen rechtmäßigen medizinischen Befehl befolgt, nur weil er das persönliche Gesundheitsrisiko anders einschätzt als der Sanitätsdienst.

Besteht eine gesetzliche Duldungspflicht und liegt keine medizinische Kontraindikation vor, muss der Soldat der Maßnahme grundsätzlich Folge leisten. Eine wiederholte Weigerung kann insbesondere in den ersten vier Dienstjahren zur Entlassung führen.

Die Entscheidung betrifft die damals geltende COVID-19-Impfpflicht innerhalb der Bundeswehr und die im Jahr 2022 erteilten Befehle.

Entscheidungsdaten

Gericht: Verwaltungsgericht Schwerin, 1. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Entscheidungsdatum: 13. Mai 2025
Aktenzeichen: 1 A 1514/22 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0513.1A1514.22SN.00
Verfahrensart: Verwaltungsgerichtliches Entlassungsverfahren
Streitgegenstand: Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG
Ergebnis: Klage abgewiesen
Kosten: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Leitsatz

Die wiederholte Weigerung eines Soldaten auf Zeit, eine damals duldungspflichtige COVID-19-Impfung durchführen zu lassen, kann seine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG rechtfertigen.

Kurzüberblick

Ein Maatanwärter verweigerte trotz mehrerer Befehle die COVID-19-Impfung. Er begründete dies mit möglichen Nebenwirkungen und persönlichen Erfahrungen aus seinem Bekanntenkreis. Obwohl gegen ihn bereits eine Disziplinarbuße von 1.000 Euro verhängt worden war, blieb er bei seiner Weigerung.

Das Verwaltungsgericht Schwerin bestätigte die anschließende Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit. Der Soldat hatte nach Auffassung des Gerichts sowohl seine Gesunderhaltungspflicht als auch seine Gehorsamspflicht schuldhaft verletzt.

Die Impfverweigerung betraf den militärischen Kernbereich, weil sie die eigene Einsatzbereitschaft und die seiner Kameraden gefährden konnte. Eine medizinische Kontraindikation lag nicht vor.

Sachverhalt

Der Kläger trat 2019 in die Bundeswehr ein und wurde zum Soldaten auf Zeit ernannt. Seine Dienstzeit sollte regulär bis September 2023 dauern.

Nachdem die COVID-19-Impfung im November 2021 in das Basisimpfschema der Bundeswehr aufgenommen worden war, wurde ihm im Januar 2022 mehrfach befohlen, sich im Sanitätsbereich impfen zu lassen. Der Kläger verweigerte dies und erklärte, er fürchte insbesondere mögliche Langzeitfolgen und Herzmuskel- oder Herzbeutelentzündungen. Ihm war bewusst, dass seine Weigerung disziplinar- und dienstrechtliche Folgen haben konnte.

Am 28. Januar 2022 wurde eine Disziplinarbuße von 1.000 Euro verhängt. Auch einen weiteren schriftlichen Befehl, sich zur Immunisierung vorzustellen, befolgte der Soldat nicht.

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entließ ihn daraufhin im Juni 2022 nach § 55 Abs. 5 SG. Die Beschwerde gegen die Entlassung blieb erfolglos.

Entlassungsverfügung wirkt über das reguläre Dienstzeitende hinaus

Während des Klageverfahrens lief die ursprünglich festgesetzte Dienstzeit ab. Der Kläger stellte deshalb seinen Antrag auf eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit um.

Das Verwaltungsgericht hielt diesen Feststellungsantrag für unzulässig. Die Entlassungsverfügung hatte sich durch den Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dienstzeit nicht erledigt.

Die Entlassung entfaltet weiterhin rechtliche Wirkungen, unter anderem hinsichtlich

  • des Verlusts des Dienstgrades,
  • der Dienstbezüge,
  • möglicher Versorgungsansprüche und
  • der Höhe von Übergangsgebührnissen.

Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage blieb deshalb die maßgebliche Klageart.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Die Anfechtungsklage war zulässig, aber unbegründet. Die Entlassungsverfügung und der Beschwerdebescheid waren rechtmäßig.

Der Kläger war ordnungsgemäß angehört worden. Die Beteiligung einer Vertrauensperson hatte er selbst abgelehnt.

Verletzung der Gesunderhaltungspflicht

Nach § 17a Abs. 2 SG müssen Soldaten ärztliche Maßnahmen gegen ihren Willen dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen.

Mit der Aufnahme der COVID-19-Impfung in das Basisimpfschema im November 2021 wurde die Duldungspflicht unmittelbar aktiviert. Die Disziplinarvorgesetzten waren damit verpflichtet, die zeitgerechte Vorstellung der Soldaten zu den Impfungen sicherzustellen.

Das Verwaltungsgericht schloss sich der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die Aufnahme der Impfung in das Basisimpfschema rechtmäßig war. Die vom Kläger vorgetragenen allgemeinen Zweifel an Wirksamkeit, Nebenwirkungen und seinem Antikörperstatus beseitigten die Duldungspflicht nicht.

Verletzung der Gehorsamspflicht

Der Kläger verstieß außerdem gegen § 11 Abs. 1 SG.

Ihm war mehrfach mündlich und schriftlich befohlen worden, sich zur Impfung vorzustellen. Diese Befehle befolgte er bewusst nicht.

Der Impfbefehl verletzte weder die Menschenwürde noch fehlte ihm ein dienstlicher Zweck. Ein gesetzlicher Ausnahmefall von der Gehorsamspflicht lag deshalb nicht vor.

Militärischer Kernbereich betroffen

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gefährdete der weitere Verbleib des Klägers die militärische Ordnung ernstlich.

Die Impfverweigerung betraf unmittelbar die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Der Soldat gefährdete durch seine Weigerung sowohl seine eigene Gesundheit und Verwendungsfähigkeit als auch die Gesundheit und Einsatzbereitschaft seiner Kameraden.

Die Entscheidung über die Zumutbarkeit militärisch erforderlicher Impfungen kann nicht der individuellen Risikoeinschätzung jedes einzelnen Soldaten überlassen werden. Andernfalls wäre die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gefährdet.

Daneben nahm das Gericht sowohl eine Wiederholungs- als auch eine Nachahmungsgefahr an. Der Kläger hatte seine Haltung trotz Belehrung, Befehlen und Disziplinarbuße nicht geändert.

Keine medizinische Kontraindikation

Der Kläger hatte auf persönliche Ängste, mögliche Nebenwirkungen und die Erkrankung eines Freundes nach einer Impfung verwiesen.

Eine ärztlich festgestellte medizinische Kontraindikation lag jedoch nicht vor. Allgemeine gesundheitliche Bedenken oder ein erhöhter Antikörperwert reichten nicht aus, um ihn von der Duldungspflicht zu befreien.

Auch der Wunsch, zunächst seine Ausbildung zum Industriemechaniker abzuschließen, begründete keinen atypischen Ausnahmefall.

Intendiertes Ermessen

Das Gericht ordnete die Entscheidung nach § 55 Abs. 5 SG als intendierte Ermessensentscheidung ein.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, soll die Entlassung grundsätzlich ausgesprochen werden. Ein Absehen kommt nur bei atypischen Besonderheiten in Betracht.

Dass der Kläger durch die Entlassung seine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr nicht abschließen konnte, war keine solche Besonderheit. § 55 Abs. 5 SG sieht gerade vor, dass Soldaten während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden können.

Rechtliche Kernaussagen

1. Verwaltungsrechtliche Entlassung statt Disziplinarmaßnahme

Die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist eine statusrechtliche Maßnahme zum Schutz der militärischen Ordnung. Sie ist von der bereits verhängten Disziplinarbuße zu unterscheiden.

2. Impfung war damals duldungspflichtig

Mit der Aufnahme in das Basisimpfschema bestand für Soldaten grundsätzlich eine Pflicht, die COVID-19-Impfung zu dulden.

3. Mehrfache Weigerung verletzt die Gehorsamspflicht

Wer einen rechtmäßigen Impfbefehl bewusst und wiederholt nicht befolgt, verstößt gegen § 11 Abs. 1 SG.

4. Einsatzbereitschaft gehört zum militärischen Kernbereich

Die Verweigerung einer vorgeschriebenen Schutzimpfung kann die eigene Verwendungsfähigkeit und die Einsatzfähigkeit der Einheit unmittelbar beeinträchtigen.

5. Allgemeine Impfsorgen genügen nicht

Persönliche Bedenken und Berichte über Nebenwirkungen ersetzen keine ärztlich festgestellte Kontraindikation.

6. Disziplinarbuße verhindert Entlassung nicht

Eine vorausgegangene Disziplinarmaßnahme schließt die spätere statusrechtliche Entlassung nicht aus, wenn die Gefahr für die militärische Ordnung fortbesteht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass eine beharrliche Gehorsamsverweigerung bei medizinischen Maßnahmen den militärischen Kernbereich berühren kann.

Für Entlassungsverfahren nach § 55 Abs. 5 SG sind insbesondere bedeutsam:

  • die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Befehls,
  • das Bestehen einer gesetzlichen Duldungspflicht,
  • eine mögliche medizinische Kontraindikation,
  • wiederholte Befehlsverweigerungen,
  • vorausgegangene Belehrungen und Disziplinarmaßnahmen,
  • die Auswirkungen auf Einsatzfähigkeit und Disziplin.
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